Die Ausschüsse des Seimas
Zur Behandlung von Gesetzentwürfen sowie zur Behandlung der
Fragen, die laut Verfassung an den Seimas zu überweisen sind, werden
Ausschüsse eingesetzt. Die Liste der Ausschüsse wird in der
Geschäftsordnung des Seimas festgelegt. Im Seimas sind 15 Ausschüsse
tätig:
Ausschuss für Umweltschutz, Ausschuss für Rechnungsprüfung,
Finanz- und Haushaltsausschuss, Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für
Europäische Angelegenheiten, Ausschuss für die Entwicklung der
Informationsgesellschaft, Ausschuss für die Entwicklung des
ländlichen Raumes, Ausschuss für nationale Sicherheit und
Verteidigung, Ausschuss für Soziales und Arbeit, Ausschuss für
Gesundheit, Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
Ausschuss für Recht und Rechtsordnung, Auswärtiger Ausschuss,
Ausschuss für staatliche und kommunale Verwaltung, Ausschuss für
Menschenrechte.
Bildung der Ausschüsse
Die Ausschüsse des Seimas (außer Ausschuss für Europäische
Angelegenheiten) werden in der ersten Plenarsitzung gebildet. Nach
dem Eingang eines Beschlussentwurfes des Präsidenten des Seimas
werden in jeder folgenden Plenarsitzung die Änderungen in der
Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen bestätigt und ein bzw. mehrere neue Ausschüsse gebildet.
Ausschüsse werden mindestens aus sieben bis maximal 17 Mitgliedern
des Seimas nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gebildet. Die
genaue Mitgliederzahl eines jeden Ausschusses wird vom Seimas
festgelegt. Danach bestätigt der Ältestenrat die Zahl der Vertreter
der Fraktionen und der gemischten Parlamentariergruppe des Seimas in
allen Ausschüssen entsprechend dem Stärkeverhältnis. Nach der von
dem Ältestenrat bestätigten Zahl teilen sich die Fraktionen und die
gemischte Parlamentariergruppe die Sitze in den Ausschüssen
untereinander auf.
Der Ausschuss für Europäische Angelegenheiten wird mindestens aus 15
Mitgliedern und maximal aus 25 Mitgliedern gebildet. Die Vertreter
der Fraktionen delegieren die Ausschussvorsitzenden, ihre
Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden bzw. ihre Stellvertreter
und für die EU-Fragen zuständige Fraktionsmitglieder. Die genaue
Zahl der Ausschussmitglieder und die Zusammensetzung legt der Seimas
fest. Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird der Vizepräsident des
Seimas, der für Europaangelegenheiten zuständig ist, ernannt. Die
Zahl der Vizevorsitzenden des Ausschusses wird ebenfalls vom Seimas
bestimmt.
Im Hinblick auf die Besonderheit des Ausschusses für nationale
Sicherheit und Verteidigung, dürfen nur diejenigen Mitglieder des
Seimas auch Mitglieder dieses Ausschusses werden, die das Recht auf
Einsicht in die Verschlusssachen besitzen.
Die Fraktionen berücksichtigen den Wunsch und die Zuständigkeit
ihrer Mitglieder und empfehlen die Ausschussmitglieder bezüglich der
zu besetzenden Plätze. Entspricht im Antrag angegebener Wunsch eines
Abgeordneten dem Verhältnis der Fraktionsstärke nicht, so kann der
Seimas beschließen, ihn in einen anderen Ausschuss zu berufen.
Die Zahl der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden wird nicht
begrenzt. Die Fraktion hat die nummerierte Liste der ernannten
Bewerber vorzulegen. Der Seimas bestimmt die Zusammensetzung der
Ausschüsse und die Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden. Werden
sie nicht bestätigt, wird das Verfahren wiederholt.
Wahlen eines Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters
Der Ausschussvorsitzende und seine Stellvertreter werden vom
Ausschuss gewählt. Der Ältestenrat bestimmt die Vorschläge,
Vertreter welcher Fraktionen zu wählen sind. Der
Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter werden aus den
Vertretern von unterschiedlichen Fraktionen gewählt und die
Gesamtzahl der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter, die den
Fraktionen zugewiesen ist, muss dem Stärkeverhältnis der Fraktion
entsprechen. Der Seimas bestimmt den Ausschussvorsitzenden und seine
Stellvertreter. Ernennt der Seimas den vorgeschlagenen Kandidaten
nicht, muss der Ausschuss einen neuen Kandidaten wählen.
Der Vorsitzende eines Ausschusses oder sein Stellvertreter darf kein
Mitglied des Präsidiums des Seimas, Mitglied der Regierung
(gleichzeitig Mitglied des Seimas), Vorsitzender einer Kommission
oder ihr Stellvertreter sein.
Zum Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses und seinen
Stellvertreter wird ein Vertreter derjenigen Oppositionsfraktion
oder Fraktionskoalition gewählt, der mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Seimas angehören. Der Vorsitzende des Haushalts- und
Finanzausschusses hat zwei Stellvertreter.
Wird der Ausschuss erneut gebildet, so muss der Vorsitzende und sein
Stellvertreter neu gewählt werden. Der Ausschuss kann den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu einem anderem Zeitpunkt
neu wählen, dennoch muss er sich bezüglich der Bestätigung der
gewählten Kandidatur an den Seimas wenden. Wird der neue
Ausschussvorsitzende vom Seimas jedoch nicht bestätigt, bleibt der
bisherige im Amt. Zum zweiten Mal kann der Ausschuss dieselbe Frage
erst in der nächsten ordentlichen Sitzungsperiode beantragen.
Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden und seines
Stellvertreters
Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ausschusssitzungen.
Er bemüht sich um die Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen. Der
Ausschussvorsitzende bereitet die Tagesordnung des Ausschusses vor
und beauftragt mit den Aufgaben die Mitglieder des Ausschusses laut
Arbeitsprogramm und Beschlüsse des Ausschusses. Er legt ihnen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit die Informationen vor und koordiniert
die Tätigkeit der Unterausschüsse. Für die Ausführung des
Arbeitsprogramms fordert er die Mitglieder des Ausschusses auf, sich
in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen zu engagieren.
Wenn nötig, lädt er zur Ausschusssitzung die sachkundigen Personen
ein. Er leitet die Sitzung, unterzeichnet die Beschlüsse,
Schlussberichte und Protokolle des Ausschusses, signiert die vom
Ausschuss vorbereiteten und korrigierten Gesetzentwürfe sowie andere
Vorschriften des Seimas. Der Vorsitzende vertritt den Ausschuss nach
außen gegenüber den anderen Behörden und öffentlichen
Organisationen. Der Vorsitzende ist für die Ausführung der
Beschlüsse des Ausschusses zuständig; er informiert regelmäßig die
Ausschussmitglieder über neue Gesetzentwürfe, Aufträge, Umsetzung
der Beschlüsse des Ausschusses, Beratung seiner Empfehlungen und
über die Repräsentation des Ausschusses. Unter anderem informiert er
die Ethikkommission über die Nichtanwesenheit von Mitgliedern in den
Sitzungen.
Auf Antrag des Vorsitzenden übernimmt sein Stellvertreter einige der
genannten Funktionen. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden
im Falle seiner Abwesenheit bzw. Krankheit und im Falle der
Abwesenheit des Stellvertreters übernimmt ein vom Vorsitzenden
beauftragtes Mitglied des Ausschusses diese Funktionen.
Unterausschüsse des Seimas
Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte die Unterausschüsse für
wichtige Tätigkeitsfelder einsetzen. Ein Unterausschuss muss aus
wenigstens fünf Mitgliedern bestehen. Den Vorsitzenden des
Unterausschusses wählt der Ausschuss und der Seimas bestätigt ihn.
Die Zahl der Vorsitzenden der Unterausschüsse entspricht der
Fraktionsstärke. Die Geschäftsordnung der Unterausschüsse wird von
den Ausschüssen bestimmt.
Arbeit der Ausschüsse
Den Geschäftsbereich der Ausschüsse, ihre Befugnisse und
Arbeitsordnung bestimmen die Geschäftsordnung und andere Gesetze.
Die Ausschüsse sind dem Seimas verantwortlich und
rechenschaftspflichtig. Am Anfang jeder Sitzungsperiode können die
Berichte der Ausschüsse gehört werden. Die Ausschüsse müssen
rechtzeitig die ihnen überwiesenen Aufträge bearbeiten und ihre
Stellungnahmen vorlegen. Die Ausschüsse müssen rechtzeitig
bestimmen, welche Gesetze bzw. Rechtsakte notwendig sind, tragen
dafür Sorge, dass Entwürfe dazu vorbereitet werden, und beantragen
ausführliche Stellungnahmen über Gesetzesentwürfe. Die Pläne der
Ausschüsse sollen dabei im Einvernehmen mit Programm der
Sitzungsperiode des Seimas stehen. In diesen Plänen werden die
zuständigen Mitglieder bestimmt und Termine festgesetzt. Die
Arbeitspläne der Ausschüsse und Tagesordnungen werden
veröffentlicht.
Die Tätigkeit der Ausschüsse wird vom Präsidenten des Seimas und dem
Präsidium gemäß Arbeitsprogrammen der Sitzungsperiode und
Arbeitsprogrammen der Ausschüsse koordiniert. Die Ausschüsse können
eigene Geschäftsregeln bestimmen, wenn diese der Geschäftsordnung
des Seimas nicht widersprechen. Die Ausschüsse dürfen auch
vorbereitende Arbeitsgruppen für bestimmte Fragen aus ihrer Mitte
einsetzen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen können die
Mitglieder des Seimas, die Vertreter anderer staatlichen Behörden,
Parteien und Gesellschaftsorganisationen, Experten und
Wissenschaftler sein.
Befugnisse der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind zur Behandlung der Gesetzentwürfe,
Vorbereitung der Stellungnahmen und zur Behandlung der überwiesenen
Aufgaben verpflichtet. Der Ausschuss bereitet auf eigene Initiative
oder auf Antrag des Seimas Entwürfe der Gesetze oder anderer
Rechtsvorschriften vor, beurteilt über die Notwendigkeit der neuen
Gesetze oder die Gesetzesänderung, legt dem Seimas Entwürfe über die
Ergänzung oder Beseitigung der Widersprüche vor.
Der Ausschuss berät das Programm der Regierung auf eigene Initiative
oder auf Antrag des Seimas oder auf Antrag anderer staatlichen
Behörden nach seinem Zuständigkeitsbereich und legt dem Seimas seine
Stellungnahme vor.
Der Ausschuss berät im Rahmen seiner Kompetenz die Kandidaturen der
Leiter bzw. ihrer Stellvertreter der staatlichen Behörden, die vom
Seimas ernannt werden oder deren Ernennung der Zustimmung des Seimas
bedarf. Im Ausschuss wird auch über die Entlassung von hohen Beamten
beraten.
Der Ausschuss berät den Entwurf des Haushaltsgesetzes und den
Gesetzentwurf über die Haushalte der Gemeinden sowie den Bericht
über den Haushaltsvollzug; analysiert und kontrolliert die
Wirtschaftlichkeit der Nutzung der Staatsmittel; berät und erstellt
die Stellungnahme zu den einzelnen Punkten und Programmen des
Haushaltsplanes für das kommende Jahr und zu den Fragen aus dem
Zuständigkeitsbereich des Ausschusses. Er strebt auch nach einer
rationalen Wahl der Programme und Verteilung der Finanzmittel.
Der Ausschuss berät ebenfalls die Vorschläge zur Gründung bzw.
Abschaffung eines Ministeriums oder einer anderen staatlichen
Behörde. Bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hört er
die Information und Berichte der Ministerien und anderer staatlichen
Behörden über die Umsetzung der Gesetze und anderer
Rechtsvorschriften an.
Auf eigene Initiative oder vom Seimas beauftragt übt der Ausschuss
die parlamentarische Kontrolle aus und behandelt die Berichte der
dem Seimas rechenschaftspflichtigen Behörden. Er legt dem Seimas
seine Schlussfolgerungen vor und behandelt die Vorschläge der Wähler
und gesellschaftlicher Organisationen, stellt den Arbeitsplan des
Ausschusses auf, der mit dem Arbeitsplan der Sitzungsperiode des
Seimas vereinbart wurde, stellt den Voranschlag der Ausgaben
zusammen, der die für den Ausschuss gebilligten Mittel nicht
übersteigt, und nimmt an der interparlamentarischen Tätigkeit teil.
Der Ausschuss nimmt an der Ausarbeitung der litauischen Position
bei der Annahme des Vorschlags der EU-Akten teil und legt dem
Seimas, dem Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und dem
Auswärtigen Ausschuss ggf. die Stellungnahme zu dieser Position vor;
er behandelt andere EU-Rechtsvorschriften und legt dem Seimas, dem
Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und dem Auswärtigen
Ausschuss ggf. seine Stellungnahme zu diesen Dokumenten vor. Er legt
außerdem dem Seimas, dem Ausschuss für Europäische Angelegenheiten
und dem Auswärtigen Ausschuss die Stellungnahme darüber vor, ob die
Vorschläge, die EU-Rechtsvorschriften anzunehmen, das
Subsidiaritätsprinzip nicht verletzen.
Die Ausschüsse befassen sich mit der Frage der Bewerber, die von
der Republik Litauen in die EU-Behörden ernannt werden und für deren
Ernennung die Zustimmung des Seimas erforderlich ist.
Zusammenarbeit der Ausschüsse
Bei der Behandlung der Fragen aus dem Geschäftsbereich des
Ausschusses haben Ausschüsse gleiche Rechte und Pflichten.
Diejenigen Aufgaben, die in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse
fallen, können auf eigene Initiative der Ausschüsse oder auf
Initiative des Seimas vorbereitet und behandelt werden. Dafür können
sie gemeinsame Arbeitsgruppen bilden und gemeinsame Sitzungen
veranstalten, deren Vorsitz die Ausschussvorsitzenden abwechselnd
führen. Der Ausschuss hat das Recht, dem Seimas oder dem Präsidium
vorzuschlagen, die zu behandelnde Frage auch einem anderen Ausschuss
zur Behandlung zu überweisen. Er hat auch das Recht seine
Stellungnahme zu einer Frage, die ein anderer Ausschuss behandelt,
vorzulegen und eine Stellungnahme des anderen Ausschusses zu
verlangen, die innerhalb von 15 Tagen vorliegen muss. Bei der
Behandlung eines Gesetzentwurfes muss der vom Seimas bestimmte
zusätzliche Ausschuss seine Stellungnahme dem vom Seimas bestimmten
federführenden Ausschuss sowie dem Seimas vorlegen.
Befugnisse eines Ausschussmitgliedes
Ein Ausschussmitglied hat das Entscheidungsrecht in allen im
Ausschuss zu behandelnden Fragen. Es hat das Recht die Fragen zur
Behandlung vorzuschlagen und an der Vorbereitung und Behandlung
teilzunehmen. Es kann Vorschläge machen, welche Personen zu den
Ausschusssitzungen einzuladen sind und kann Vorschläge zur Kontrolle
der staatlichen Behörden und zur Anhörung ihrer Information
einreichen. Es hat das Recht auf die Einsicht in alle in den
Ausschuss eingegangenen Dokumente und Materialien und ggf. auf ihre
Nutzung für die eigene Arbeit.
Ausschusssitzungen
Während der Sitzungsperiode werden die ordentlichen
Ausschusssitzungen mindestens einmal pro Woche veranstaltet. Während
einer Plenarsitzung können die Ausschusssitzungen nur mit der
Zustimmung des Seimas abgehalten werden. Zwischen den ordentlichen
Sitzungsperioden wird die Ausschussarbeit in der Regel für einen
Monat unterbrochen.
Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Ausschusssitzungen
werden auf Antrag der Ausschussvorsitzenden einberufen. Die
außerordentlichen Sitzungen werden auch auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses sowie auf Antrag des
Seimas oder des Präsidiums des Seimas einberufen. Die Tagesordnung
der Ausschusssitzung wird auf der vorhergehenden Sitzung festgelegt.
Auf einer außerordentlichen Sitzung werden nur die von den
Initiatoren der Sitzung vorgelegten Fragen behandelt.
Die Ausschüsse dürfen auch geschlossene Sitzungen abhalten. Während
dieser Sitzungen werden Informationen vorgelegt, die dem Staats-
oder Wirtschaftsgeheimnis unterliegen bzw. solche Informationen,
deren Nutzung und Weiterleitung durch Gesetze beschränkt sind. Die
Entscheidung eine geschlossene Sitzung abzuhalten trifft die
Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses.
Die Sitzungen der Ausschüsse und ihre Beschlüsse sind rechtskräftig,
wenn an den Sitzungen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder
teilnehmen. Den Vorsitz an den Sitzungen hat der
Ausschussvorsitzende oder der von ihm beauftragter Stellvertreter.
Solange der Ausschussvorsitzende nicht bestimmt ist, leitet das
älteste Mitglied die Sitzungen des Ausschusses.
An den Sitzungen sowie an den geschlossenen Sitzungen dürfen mit
beratendem Recht auch Mitglieder des Seimas teilnehmen, die nicht
Mitglieder dieses Ausschusses sind. Außerdem können Ausschüsse zu
ihren Sitzungen andere Mitglieder des Seimas, Mitglieder aus
Gemeinderäten, Vertreter der Ministerien, anderer staatlichen
Behörden, Parteien, gesellschaftlicher Organisationen,
Wissenschaftler, Fachleute und andere Personen einladen. Die
Einladung erfolgt nach Absprache mit der Leitung der entsprechenden
Behörden und Organisationen.
Die Ausschusssitzungen, außer der geschlossenen, sind offen für die
Vertreter von Massenmedien. Nach jeder Sitzung wird eine
Pressemitteilung über die behandelten Fragen und angenommenen
Beschlüsse dem Presse- und Öffentlichkeitsreferat des Seimas
weitergeleitet.
Anhörungen in den Ausschüssen
Für die anfängliche Beratung des Gesetzentwurfes, der Vorschläge
und Änderungen, bei der parlamentarischen Untersuchung und bei der
Ausarbeitung der Stellungnahme zum Entwurf kann der Ausschuss
besondere Anhörungen veranstalten. An den Anhörungen nehmen Experte,
betroffene Vertreter der Behörden und der gesellschaftlichen
Organisationen, sowie Personen teil, die gesetzgeberisches
Initiativrecht besitzen. Während Anhörungen werden keine Beschlüsse
gefasst. Für die Veranstaltung solcher Anhörungen und für die
Vorbereitung der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sowie für die
Bestimmung der einzuladenden Experten, betroffenen Personen und
Staatsbeamten bestimmt der Ausschuss zwei zuständige
Ausschussmitglieder (in der Regel einen aus der regierenden Mehrheit
und einen aus der Minderheit). Der Plan der Anhörungen und die
Tagesordnungen werden veröffentlicht. Außerdem können auf Beschluss
des Ausschusses oder auf Verlangen des Ausschussvorsitzenden nicht
öffentliche Anhörungen veranstaltet werden.
Beschlüsse der Ausschüsse
Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Kann keine eindeutige Mehrheit ermittelt
werden, so wird derjenige Beschluss gefasst, für den der Vorsitzende
gestimmt hat.
Verlangt ein Ausschussmitglied eine Abstimmung zu seinem Vorschlag,
so muss der Vorsitzende seinen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.
Nimmt eine Minderheit des Ausschusses, gebildet von mindestens drei
Mitgliedern zu der zu behandelnden Frage eine separate Stellungnahme
an, so wird sie zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses bekannt
gegeben.
Bei den Sitzungen mehrerer Ausschüsse können Beschlüsse nur gefasst
werden, wenn jeder Ausschuss zustimmt. Ausschussbeschlüsse und
Stellungnahmen sind dem Seimas schriftlich zu erstatten.
Die Ausschussbeschlüsse haben für Behörden nur Empfehlungscharakter.
Vor der Absendung der Empfehlungen und Vorschläge sind der Präsident
des Seimas und ggf. die Regierung zu informieren. Nach dem Eingang
der Empfehlungen und Vorschläge müssen die staatlichen Behörden, mit
Ausnahme der Gerichte, darüber beraten. Über die Ergebnisse der
Beratung oder über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, sind die
Ausschüsse innerhalb von 15 Tagen nach dem Eingangsdatum zu
informieren, es sei denn, dass der Ausschuss eine andere Frist
festsetzt.
Befugnisse der Ausschüsse bei der Ausübung der parlamentarischen
Kontrolle
Die Ausschüsse haben das Recht zu prüfen, ob den Gesetzen und
Rechtsvorschriften des Seimas Folge geleistet wird, und ob die
Empfehlungen und Vorschläge der Ausschüsse berücksichtigt werden.
Sie können auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas zu den
einzelnen Gegenständen eine parlamentarische Untersuchung einleiten
oder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas die Berichte
der dem Seimas rechenschaftspflichtigen staatlichen Behörden
untersuchen.
Beschließt der Ausschuss die Information eines Regierungsmitgliedes
oder eines Beamten einer staatlichen Behörde (außer Gerichten)
anzuhören, so teilt der Ausschussvorsitzende dies dem
Regierungsmitglied oder der Leitung der entsprechenden staatlichen
Behörde mit. In diesem Falle soll das Regierungsmitglied bzw. ein
Beamte innerhalb von zwei Wochen, es sei denn, dass der Ausschuss
eine andere Frist festsetzt, an der Sitzung des Ausschusses
teilnehmen. Nimmt die Person an der Sitzung nicht teil, so
informiert der Ausschussvorsitzende den Seimas darüber.
Die Ausschüsse sind befugt, Dokumente, schriftlich erstellte
Stellungnahmen, Berichte und anderes notwendige Material von den
Behörden einzufordern.
Bei der Durchführung der parlamentarischen Kontrolle haben die
Ausschüsse nach den vom Seimas durch die Geschäftsordnung bestimmten
Regeln für Kontrolle und Tätigkeit der vorläufigen
Untersuchungskommissionen zu handeln. Die Ausschüsse besitzen dabei
die gleichen Befugnisse.
Schlussberichte, Erklärungen und die Teilnahme des Ausschusses
an den Plenardebatten
Zu den Fragen, mit denen sich der Ausschuss befasst hat und in
denen er federführend war sowie eine parlamentarische Untersuchung
durchgeführt hatte, legt der Ausschuss einen Schlussbericht vor; es
folgt eine Aussprache in der Plenarsitzung. Zu den Fragen, in denen
der Ausschuss mitberatend war, legt der Ausschuss einen zusätzlichen
Schlussbericht vor und hat eine zusätzliche Aussprache in der
Plenarsitzung.
Der Schlussbericht des Ausschusses ist eine ausführliche
Darstellung der Beratungen im Ausschuss. Im Schlussbericht werden
alle eingegangenen Vorschläge und Änderungsanträge aufgeführt,
darunter auch Information, welche Experten dazu gezogen wurden,
welche Änderungsvorschläge der Ausschuss gemacht hat und welche
Schlussfolgerungen gezogen wurden. Über die Form und den Inhalt des
Schlussberichtes bestimmt das Präsidium des Seimas. Zu allen anderen
Fragen nehmen die Mitglieder des Seimas an den Debatten laut
festgelegter Ordnung teil.
Ausschuss für Umweltschutz
Algimantas Salamakinas, Vorsitzender
Ausschuss für Rechnungsprüfung
Jolita Vaickienë, Vorsitzende
Finanz- und Haushaltsausschuss
Petras Narkevièius, Vorsitzender
Wirtschaftsausschuss
Remigijus Þemaitaitis, Vorsitzender
Ausschuss für Europäische Angelegenheiten
Gediminas Kirkilas, Vorsitzender
Ausschuss für die Entwicklung der
Informationsgesellschaft
Mindaugas Bastys, Vorsitzender
Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raumes
Saulius Bucevièius, Vorsitzender
Ausschuss für nationale Sicherheit und Verteidigung
Artûras Paulauskas, Vorsitzender
Ausschuss für Soziales und Arbeit
Kristina Miðkinienë, Vorsitzende
Ausschuss für Gesundheit
Dangutë Mikutienë, Vorsitzende
Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Raimundas Paliukas, Vorsitzender
Ausschuss für Recht und Rechtsordnung
Julius Sabatauskas,Vorsitzender
Auswärtiger Ausschuss
Benediktas Juodka, Vorsitzender
Ausschuss für staatliche und kommunale Verwaltung
Valentinas Bukauskas, Vorsitzende
Ausschuss für Menschenrechte
Zita Þvikienë, Vorsitzender