Ausschüsse 

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Die Ausschüsse des Seimas

Zur Behandlung von Gesetzentwürfen sowie zur Behandlung der Fragen, die laut Verfassung an den Seimas zu überweisen sind, werden Ausschüsse eingesetzt. Die Liste der Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung des Seimas festgelegt. Im Seimas sind 15 Ausschüsse tätig:

Ausschuss für Umweltschutz, Ausschuss für Rechnungsprüfung, Finanz- und Haushaltsausschuss, Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für Europäische Angelegenheiten, Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft, Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raumes, Ausschuss für nationale Sicherheit und Verteidigung, Ausschuss für Soziales und Arbeit, Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Ausschuss für Recht und Rechtsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für staatliche und kommunale Verwaltung, Ausschuss für Menschenrechte.


Bildung der Ausschüsse

Die Ausschüsse des Seimas (außer Ausschuss für Europäische Angelegenheiten) werden in der ersten Plenarsitzung gebildet. Nach dem Eingang eines Beschlussentwurfes des Präsidenten des Seimas werden in jeder folgenden Plenarsitzung die Änderungen in der Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestätigt und ein bzw. mehrere neue Ausschüsse gebildet.
Ausschüsse werden mindestens aus sieben bis maximal 17 Mitgliedern des Seimas nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gebildet. Die genaue Mitgliederzahl eines jeden Ausschusses wird vom Seimas festgelegt. Danach bestätigt der Ältestenrat die Zahl der Vertreter der Fraktionen und der gemischten Parlamentariergruppe des Seimas in allen Ausschüssen entsprechend dem Stärkeverhältnis. Nach der von dem Ältestenrat bestätigten Zahl teilen sich die Fraktionen und die gemischte Parlamentariergruppe die Sitze in den Ausschüssen untereinander auf.
Der Ausschuss für Europäische Angelegenheiten wird mindestens aus 15 Mitgliedern und maximal aus 25 Mitgliedern gebildet. Die Vertreter der Fraktionen delegieren die Ausschussvorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden bzw. ihre Stellvertreter und für die EU-Fragen zuständige Fraktionsmitglieder. Die genaue Zahl der Ausschussmitglieder und die Zusammensetzung legt der Seimas fest. Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird der Vizepräsident des Seimas, der für Europaangelegenheiten zuständig ist, ernannt. Die Zahl der Vizevorsitzenden des Ausschusses wird ebenfalls vom Seimas bestimmt.

Im Hinblick auf die Besonderheit des Ausschusses für nationale Sicherheit und Verteidigung, dürfen nur diejenigen Mitglieder des Seimas auch Mitglieder dieses Ausschusses werden, die das Recht auf Einsicht in die Verschlusssachen besitzen.
Die Fraktionen berücksichtigen den Wunsch und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder und empfehlen die Ausschussmitglieder bezüglich der zu besetzenden Plätze. Entspricht im Antrag angegebener Wunsch eines Abgeordneten dem Verhältnis der Fraktionsstärke nicht, so kann der Seimas beschließen, ihn in einen anderen Ausschuss zu berufen.
Die Zahl der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden wird nicht begrenzt. Die Fraktion hat die nummerierte Liste der ernannten Bewerber vorzulegen. Der Seimas bestimmt die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden. Werden sie nicht bestätigt, wird das Verfahren wiederholt.


Wahlen eines Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters

Der Ausschussvorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Ausschuss gewählt. Der Ältestenrat bestimmt die Vorschläge, Vertreter welcher Fraktionen zu wählen sind. Der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter werden aus den Vertretern von unterschiedlichen Fraktionen gewählt und die Gesamtzahl der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter, die den Fraktionen zugewiesen ist, muss dem Stärkeverhältnis der Fraktion entsprechen. Der Seimas bestimmt den Ausschussvorsitzenden und seine Stellvertreter. Ernennt der Seimas den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, muss der Ausschuss einen neuen Kandidaten wählen.
Der Vorsitzende eines Ausschusses oder sein Stellvertreter darf kein Mitglied des Präsidiums des Seimas, Mitglied der Regierung (gleichzeitig Mitglied des Seimas), Vorsitzender einer Kommission oder ihr Stellvertreter sein.
Zum Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses und seinen Stellvertreter wird ein Vertreter derjenigen Oppositionsfraktion oder Fraktionskoalition gewählt, der mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seimas angehören. Der Vorsitzende des Haushalts- und Finanzausschusses hat zwei Stellvertreter.
Wird der Ausschuss erneut gebildet, so muss der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu gewählt werden. Der Ausschuss kann den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu einem anderem Zeitpunkt neu wählen, dennoch muss er sich bezüglich der Bestätigung der gewählten Kandidatur an den Seimas wenden. Wird der neue Ausschussvorsitzende vom Seimas jedoch nicht bestätigt, bleibt der bisherige im Amt. Zum zweiten Mal kann der Ausschuss dieselbe Frage erst in der nächsten ordentlichen Sitzungsperiode beantragen.

Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ausschusssitzungen. Er bemüht sich um die Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen. Der Ausschussvorsitzende bereitet die Tagesordnung des Ausschusses vor und beauftragt mit den Aufgaben die Mitglieder des Ausschusses laut Arbeitsprogramm und Beschlüsse des Ausschusses. Er legt ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit die Informationen vor und koordiniert die Tätigkeit der Unterausschüsse. Für die Ausführung des Arbeitsprogramms fordert er die Mitglieder des Ausschusses auf, sich in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen zu engagieren. Wenn nötig, lädt er zur Ausschusssitzung die sachkundigen Personen ein. Er leitet die Sitzung, unterzeichnet die Beschlüsse, Schlussberichte und Protokolle des Ausschusses, signiert die vom Ausschuss vorbereiteten und korrigierten Gesetzentwürfe sowie andere Vorschriften des Seimas. Der Vorsitzende vertritt den Ausschuss nach außen gegenüber den anderen Behörden und öffentlichen Organisationen. Der Vorsitzende ist für die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses zuständig; er informiert regelmäßig die Ausschussmitglieder über neue Gesetzentwürfe, Aufträge, Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses, Beratung seiner Empfehlungen und über die Repräsentation des Ausschusses. Unter anderem informiert er die Ethikkommission über die Nichtanwesenheit von Mitgliedern in den Sitzungen.
Auf Antrag des Vorsitzenden übernimmt sein Stellvertreter einige der genannten Funktionen. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit bzw. Krankheit und im Falle der Abwesenheit des Stellvertreters übernimmt ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Ausschusses diese Funktionen.


Unterausschüsse des Seimas

Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte die Unterausschüsse für wichtige Tätigkeitsfelder einsetzen. Ein Unterausschuss muss aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehen. Den Vorsitzenden des Unterausschusses wählt der Ausschuss und der Seimas bestätigt ihn. Die Zahl der Vorsitzenden der Unterausschüsse entspricht der Fraktionsstärke. Die Geschäftsordnung der Unterausschüsse wird von den Ausschüssen bestimmt.

Arbeit der Ausschüsse

Den Geschäftsbereich der Ausschüsse, ihre Befugnisse und Arbeitsordnung bestimmen die Geschäftsordnung und andere Gesetze. Die Ausschüsse sind dem Seimas verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Am Anfang jeder Sitzungsperiode können die Berichte der Ausschüsse gehört werden. Die Ausschüsse müssen rechtzeitig die ihnen überwiesenen Aufträge bearbeiten und ihre Stellungnahmen vorlegen. Die Ausschüsse müssen rechtzeitig bestimmen, welche Gesetze bzw. Rechtsakte notwendig sind, tragen dafür Sorge, dass Entwürfe dazu vorbereitet werden, und beantragen ausführliche Stellungnahmen über Gesetzesentwürfe. Die Pläne der Ausschüsse sollen dabei im Einvernehmen mit Programm der Sitzungsperiode des Seimas stehen. In diesen Plänen werden die zuständigen Mitglieder bestimmt und Termine festgesetzt. Die Arbeitspläne der Ausschüsse und Tagesordnungen werden veröffentlicht.
Die Tätigkeit der Ausschüsse wird vom Präsidenten des Seimas und dem Präsidium gemäß Arbeitsprogrammen der Sitzungsperiode und Arbeitsprogrammen der Ausschüsse koordiniert. Die Ausschüsse können eigene Geschäftsregeln bestimmen, wenn diese der Geschäftsordnung des Seimas nicht widersprechen. Die Ausschüsse dürfen auch vorbereitende Arbeitsgruppen für bestimmte Fragen aus ihrer Mitte einsetzen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen können die Mitglieder des Seimas, die Vertreter anderer staatlichen Behörden, Parteien und Gesellschaftsorganisationen, Experten und Wissenschaftler sein.


Befugnisse der Ausschüsse

Die Ausschüsse sind zur Behandlung der Gesetzentwürfe, Vorbereitung der Stellungnahmen und zur Behandlung der überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Der Ausschuss bereitet auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas Entwürfe der Gesetze oder anderer Rechtsvorschriften vor, beurteilt über die Notwendigkeit der neuen Gesetze oder die Gesetzesänderung, legt dem Seimas Entwürfe über die Ergänzung oder Beseitigung der Widersprüche vor.
Der Ausschuss berät das Programm der Regierung auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas oder auf Antrag anderer staatlichen Behörden nach seinem Zuständigkeitsbereich und legt dem Seimas seine Stellungnahme vor.
Der Ausschuss berät im Rahmen seiner Kompetenz die Kandidaturen der Leiter bzw. ihrer Stellvertreter der staatlichen Behörden, die vom Seimas ernannt werden oder deren Ernennung der Zustimmung des Seimas bedarf. Im Ausschuss wird auch über die Entlassung von hohen Beamten beraten.
Der Ausschuss berät den Entwurf des Haushaltsgesetzes und den Gesetzentwurf über die Haushalte der Gemeinden sowie den Bericht über den Haushaltsvollzug; analysiert und kontrolliert die Wirtschaftlichkeit der Nutzung der Staatsmittel; berät und erstellt die Stellungnahme zu den einzelnen Punkten und Programmen des Haushaltsplanes für das kommende Jahr und zu den Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Ausschusses. Er strebt auch nach einer rationalen Wahl der Programme und Verteilung der Finanzmittel.
Der Ausschuss berät ebenfalls die Vorschläge zur Gründung bzw. Abschaffung eines Ministeriums oder einer anderen staatlichen Behörde. Bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hört er die Information und Berichte der Ministerien und anderer staatlichen Behörden über die Umsetzung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften an.
Auf eigene Initiative oder vom Seimas beauftragt übt der Ausschuss die parlamentarische Kontrolle aus und behandelt die Berichte der dem Seimas rechenschaftspflichtigen Behörden. Er legt dem Seimas seine Schlussfolgerungen vor und behandelt die Vorschläge der Wähler und gesellschaftlicher Organisationen, stellt den Arbeitsplan des Ausschusses auf, der mit dem Arbeitsplan der Sitzungsperiode des Seimas vereinbart wurde, stellt den Voranschlag der Ausgaben zusammen, der die für den Ausschuss gebilligten Mittel nicht übersteigt, und nimmt an der interparlamentarischen Tätigkeit teil.

Der Ausschuss nimmt an der Ausarbeitung der litauischen Position bei der Annahme des Vorschlags der EU-Akten teil und legt dem Seimas, dem Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und dem Auswärtigen Ausschuss ggf. die Stellungnahme zu dieser Position vor; er behandelt andere EU-Rechtsvorschriften und legt dem Seimas, dem Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und dem Auswärtigen Ausschuss ggf. seine Stellungnahme zu diesen Dokumenten vor. Er legt außerdem dem Seimas, dem Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und dem Auswärtigen Ausschuss die Stellungnahme darüber vor, ob die Vorschläge, die EU-Rechtsvorschriften anzunehmen, das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzen.

Die Ausschüsse befassen sich mit der Frage der Bewerber, die von der Republik Litauen in die EU-Behörden ernannt werden und für deren Ernennung die Zustimmung des Seimas erforderlich ist.


Zusammenarbeit der Ausschüsse

Bei der Behandlung der Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses haben Ausschüsse gleiche Rechte und Pflichten. Diejenigen Aufgaben, die in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse fallen, können auf eigene Initiative der Ausschüsse oder auf Initiative des Seimas vorbereitet und behandelt werden. Dafür können sie gemeinsame Arbeitsgruppen bilden und gemeinsame Sitzungen veranstalten, deren Vorsitz die Ausschussvorsitzenden abwechselnd führen. Der Ausschuss hat das Recht, dem Seimas oder dem Präsidium vorzuschlagen, die zu behandelnde Frage auch einem anderen Ausschuss zur Behandlung zu überweisen. Er hat auch das Recht seine Stellungnahme zu einer Frage, die ein anderer Ausschuss behandelt, vorzulegen und eine Stellungnahme des anderen Ausschusses zu verlangen, die innerhalb von 15 Tagen vorliegen muss. Bei der Behandlung eines Gesetzentwurfes muss der vom Seimas bestimmte zusätzliche Ausschuss seine Stellungnahme dem vom Seimas bestimmten federführenden Ausschuss sowie dem Seimas vorlegen.


Befugnisse eines Ausschussmitgliedes

Ein Ausschussmitglied hat das Entscheidungsrecht in allen im Ausschuss zu behandelnden Fragen. Es hat das Recht die Fragen zur Behandlung vorzuschlagen und an der Vorbereitung und Behandlung teilzunehmen. Es kann Vorschläge machen, welche Personen zu den Ausschusssitzungen einzuladen sind und kann Vorschläge zur Kontrolle der staatlichen Behörden und zur Anhörung ihrer Information einreichen. Es hat das Recht auf die Einsicht in alle in den Ausschuss eingegangenen Dokumente und Materialien und ggf. auf ihre Nutzung für die eigene Arbeit.

Ausschusssitzungen

Während der Sitzungsperiode werden die ordentlichen Ausschusssitzungen mindestens einmal pro Woche veranstaltet. Während einer Plenarsitzung können die Ausschusssitzungen nur mit der Zustimmung des Seimas abgehalten werden. Zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden wird die Ausschussarbeit in der Regel für einen Monat unterbrochen.
Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Ausschusssitzungen werden auf Antrag der Ausschussvorsitzenden einberufen. Die außerordentlichen Sitzungen werden auch auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses sowie auf Antrag des Seimas oder des Präsidiums des Seimas einberufen. Die Tagesordnung der Ausschusssitzung wird auf der vorhergehenden Sitzung festgelegt. Auf einer außerordentlichen Sitzung werden nur die von den Initiatoren der Sitzung vorgelegten Fragen behandelt.
Die Ausschüsse dürfen auch geschlossene Sitzungen abhalten. Während dieser Sitzungen werden Informationen vorgelegt, die dem Staats- oder Wirtschaftsgeheimnis unterliegen bzw. solche Informationen, deren Nutzung und Weiterleitung durch Gesetze beschränkt sind. Die Entscheidung eine geschlossene Sitzung abzuhalten trifft die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses.
Die Sitzungen der Ausschüsse und ihre Beschlüsse sind rechtskräftig, wenn an den Sitzungen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen. Den Vorsitz an den Sitzungen hat der Ausschussvorsitzende oder der von ihm beauftragter Stellvertreter. Solange der Ausschussvorsitzende nicht bestimmt ist, leitet das älteste Mitglied die Sitzungen des Ausschusses.
An den Sitzungen sowie an den geschlossenen Sitzungen dürfen mit beratendem Recht auch Mitglieder des Seimas teilnehmen, die nicht Mitglieder dieses Ausschusses sind. Außerdem können Ausschüsse zu ihren Sitzungen andere Mitglieder des Seimas, Mitglieder aus Gemeinderäten, Vertreter der Ministerien, anderer staatlichen Behörden, Parteien, gesellschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler, Fachleute und andere Personen einladen. Die Einladung erfolgt nach Absprache mit der Leitung der entsprechenden Behörden und Organisationen.
Die Ausschusssitzungen, außer der geschlossenen, sind offen für die Vertreter von Massenmedien. Nach jeder Sitzung wird eine Pressemitteilung über die behandelten Fragen und angenommenen Beschlüsse dem Presse- und Öffentlichkeitsreferat des Seimas weitergeleitet.


Anhörungen in den Ausschüssen

Für die anfängliche Beratung des Gesetzentwurfes, der Vorschläge und Änderungen, bei der parlamentarischen Untersuchung und bei der Ausarbeitung der Stellungnahme zum Entwurf kann der Ausschuss besondere Anhörungen veranstalten. An den Anhörungen nehmen Experte, betroffene Vertreter der Behörden und der gesellschaftlichen Organisationen, sowie Personen teil, die gesetzgeberisches Initiativrecht besitzen. Während Anhörungen werden keine Beschlüsse gefasst. Für die Veranstaltung solcher Anhörungen und für die Vorbereitung der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf sowie für die Bestimmung der einzuladenden Experten, betroffenen Personen und Staatsbeamten bestimmt der Ausschuss zwei zuständige Ausschussmitglieder (in der Regel einen aus der regierenden Mehrheit und einen aus der Minderheit). Der Plan der Anhörungen und die Tagesordnungen werden veröffentlicht. Außerdem können auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen des Ausschussvorsitzenden nicht öffentliche Anhörungen veranstaltet werden.


Beschlüsse der Ausschüsse

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Kann keine eindeutige Mehrheit ermittelt werden, so wird derjenige Beschluss gefasst, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
Verlangt ein Ausschussmitglied eine Abstimmung zu seinem Vorschlag, so muss der Vorsitzende seinen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen. Nimmt eine Minderheit des Ausschusses, gebildet von mindestens drei Mitgliedern zu der zu behandelnden Frage eine separate Stellungnahme an, so wird sie zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses bekannt gegeben.
Bei den Sitzungen mehrerer Ausschüsse können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn jeder Ausschuss zustimmt. Ausschussbeschlüsse und Stellungnahmen sind dem Seimas schriftlich zu erstatten.
Die Ausschussbeschlüsse haben für Behörden nur Empfehlungscharakter. Vor der Absendung der Empfehlungen und Vorschläge sind der Präsident des Seimas und ggf. die Regierung zu informieren. Nach dem Eingang der Empfehlungen und Vorschläge müssen die staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Gerichte, darüber beraten. Über die Ergebnisse der Beratung oder über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, sind die Ausschüsse innerhalb von 15 Tagen nach dem Eingangsdatum zu informieren, es sei denn, dass der Ausschuss eine andere Frist festsetzt.


Befugnisse der Ausschüsse bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle

Die Ausschüsse haben das Recht zu prüfen, ob den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Seimas Folge geleistet wird, und ob die Empfehlungen und Vorschläge der Ausschüsse berücksichtigt werden. Sie können auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas zu den einzelnen Gegenständen eine parlamentarische Untersuchung einleiten oder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Seimas die Berichte der dem Seimas rechenschaftspflichtigen staatlichen Behörden untersuchen.
Beschließt der Ausschuss die Information eines Regierungsmitgliedes oder eines Beamten einer staatlichen Behörde (außer Gerichten) anzuhören, so teilt der Ausschussvorsitzende dies dem Regierungsmitglied oder der Leitung der entsprechenden staatlichen Behörde mit. In diesem Falle soll das Regierungsmitglied bzw. ein Beamte innerhalb von zwei Wochen, es sei denn, dass der Ausschuss eine andere Frist festsetzt, an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen. Nimmt die Person an der Sitzung nicht teil, so informiert der Ausschussvorsitzende den Seimas darüber.
Die Ausschüsse sind befugt, Dokumente, schriftlich erstellte Stellungnahmen, Berichte und anderes notwendige Material von den Behörden einzufordern.
Bei der Durchführung der parlamentarischen Kontrolle haben die Ausschüsse nach den vom Seimas durch die Geschäftsordnung bestimmten Regeln für Kontrolle und Tätigkeit der vorläufigen Untersuchungskommissionen zu handeln. Die Ausschüsse besitzen dabei die gleichen Befugnisse.



Schlussberichte, Erklärungen und die Teilnahme des Ausschusses an den Plenardebatten

Zu den Fragen, mit denen sich der Ausschuss befasst hat und in denen er federführend war sowie eine parlamentarische Untersuchung durchgeführt hatte, legt der Ausschuss einen Schlussbericht vor; es folgt eine Aussprache in der Plenarsitzung. Zu den Fragen, in denen der Ausschuss mitberatend war, legt der Ausschuss einen zusätzlichen Schlussbericht vor und hat eine zusätzliche Aussprache in der Plenarsitzung.

Der Schlussbericht des Ausschusses ist eine ausführliche Darstellung der Beratungen im Ausschuss. Im Schlussbericht werden alle eingegangenen Vorschläge und Änderungsanträge aufgeführt, darunter auch Information, welche Experten dazu gezogen wurden, welche Änderungsvorschläge der Ausschuss gemacht hat und welche Schlussfolgerungen gezogen wurden. Über die Form und den Inhalt des Schlussberichtes bestimmt das Präsidium des Seimas. Zu allen anderen Fragen nehmen die Mitglieder des Seimas an den Debatten laut festgelegter Ordnung teil.




Ausschuss für Umweltschutz
Algimantas Salamakinas, Vorsitzender

Ausschuss für Rechnungsprüfung
Jolita Vaickienë, Vorsitzende

Finanz- und Haushaltsausschuss
Petras Narkevièius, Vorsitzender

Wirtschaftsausschuss
Remigijus Þemaitaitis, Vorsitzender

Ausschuss für Europäische Angelegenheiten
Gediminas Kirkilas, Vorsitzender

Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft
Mindaugas Bastys, Vorsitzender

Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raumes
Saulius Bucevièius, Vorsitzender

Ausschuss für nationale Sicherheit und Verteidigung
Artûras Paulauskas, Vorsitzender

Ausschuss für Soziales und Arbeit
Kristina Miðkinienë, Vorsitzende

Ausschuss für Gesundheit
Dangutë Mikutienë, Vorsitzende

Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Raimundas Paliukas, Vorsitzender

Ausschuss für Recht und Rechtsordnung
Julius Sabatauskas,Vorsitzender

Auswärtiger Ausschuss
Benediktas Juodka, Vorsitzender

Ausschuss für staatliche und kommunale Verwaltung
Valentinas Bukauskas, Vorsitzende

Ausschuss für Menschenrechte
Zita Þvikienë, Vorsitzender


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