Kommissionen des Seimas
Zur Behandlung von speziellen Fragen setzt der Seimas ständige
Kommissionen ein (zurzeit arbeiten 15 Kommissionen).
Der Seimas kann auch Ad-hoc-Untersuchungs-, Kontroll-, Revisions-
und Vorbereitungskommissionen mit bestimmten Aufträgen einsetzen.
Wurde bei der Einsetzung der Kommission die Dauer ihrer Vollmacht
nicht klar definiert, so kann die Tätigkeit der Kommission auf
Beschluss des Seimas eingestellt werden, wenn die Aufträge erfüllt
sind.
Bei der Einsetzung der Kommission wird zunächst die Zahl der
Mitglieder der Kommission festgelegt. Nach dem Stärkeverhältnis der
einzelnen Fraktionen werden die Zahl der Vertreter und der Zeitpunkt
für die Bewerbung festgesetzt. Ist die Liste mit den rechtzeitig
eingegangenen Bewerbern nicht ausreichend, so können die Fraktion
und danach auch einzelne Mitglieder des Seimas während der Sitzung
zusätzliche Kandidaten benennen, bis die Anzahl ausreichend ist.
Jeder Bewerber muss eine mündliche bzw., wenn er bei der Sitzung
nicht anwesend ist, eine schriftliche Zusage geben. Ist die Liste
aufgestellt, so stimmt der Seimas ab. Wird die Liste nicht
bestätigt, muss das Verfahren wiederholt werden.
Werden die Kandidaten nicht nach dem Stärkeverhältnis in die
Kommission aufgenommen bzw. äußern mindestens zwei Mitglieder des
Seimas Zweifel an einem bestimmten Bewerber, so wird darüber im
Einzelnen abgestimmt. Ist die Zahl der Bewerber größer als notwendig
und haben alle Bewerber ihre Zusage gegeben, so wird mit offenen
Stimmzetteln über die Bewerberliste abgestimmt.
Der Seimas kann ggf. auch anders bei der Einsetzung der Kommissionen
verfahren, aber die Kommissionen dürfen nie aus den Mitgliedern
einer Fraktion oder eines Ausschusses gebildet sein.
Einsetzung von Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen
Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen werden eingesetzt,
um die Durchführung der Verordnungen des Seimas zu beaufsichtigen,
um Informationen vor- und aufzubereiten, und um dem Seimas die
Schlussfolgerungen zu besprochenen Problemen mitzuteilen.
Die Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen werden mindestens
aus fünf Mitgliedern gebildet. Zur Unterstützung der Mitglieder
können externe Sachverständige hinzugezogen werden.
Initiative zur Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommission
Das Initiativrecht zur Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommission haben das Präsidium des Seimas, die
Ausschüsse und die Fraktionen. Sie können ebenfalls auf Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Seimas eingesetzt
werden, es sei denn, dass es die Geschäftsordnung anders regelt.
Die Initiatoren müssen ein Projekt zur Einsetzung der
Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission vorlegen, das genau das
Ziel der Einsetzung, die Aufgaben und die notwendige Vollmacht
beschreibt.
Liegt ein schriftlicher Antrag auf Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll-
und Untersuchungskommission von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Seimas vor, muss der Seimas eine solche Kommission
während seiner nächsten Sitzung einsetzen.
Geschäftsordnung der Kommissionen
Der Vorsitzende und der Stellvertreter der ständigen Kommission
oder der Kommissionen, deren Einsetzungsdauer mindestens ein Jahr
beträgt, werden nach der Geschäftsordnung der Ausschüsse gewählt und
bestätigt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter einer solchen
Kommission dürfen weder Mitglieder des Präsidiums des Seimas, noch
Regierungsmitglieder, noch Vorsitzende bzw. Stellvertreter einer
anderen Kommission sein. Den Vorsitzenden der Kommission ernennt der
Seimas.
Die Arbeit der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung der Ausschüsse, es sei denn, der Seimas entscheidet
anders. Ist die Dauer der Vollmacht länger als ein Jahr, so hat die
Kommission alle Rechte und Pflichten eines Ausschusses.
Hat die Kommission ihre Tätigkeit beendet, so stellt sie dem Seimas
einen vorbereiteten oder neugefassten Entwurf oder eine
Schlussfolgerung vor, die der Seimas durch einen Beschluss
genehmigen kann.
Zuständigkeit und Geschäftsordnung einer Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommission
Bezieht sich die zu behandelnde Frage auf das Staatsgeheimnis,
sind die Sitzungen der Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommissionen für alle unbefugten Personen geschlossen,
es sei denn die Kommissionsmitglieder formulieren einen
ausdrücklichen Wunsch auf Hinzuziehung bestimmter Personen. In
anderen Fällen werden die geschlossenen Sitzungen nur nach der
Genehmigung des Seimas einberufen.
Die durch die Arbeit der Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommission gewonnenen Daten, die sich auf das
Staatsgeheimnis beziehen, sind vertraulich.
Die Vollmacht der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission
bestimmt das Gesetz.
Entscheidungen der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission
Wird ein Auftrag von der Ad-hoc-Kontroll- und
Untersuchungskommission übernommen, so legt sie dem Seimas die
gewonnenen und verarbeiteten Daten mit einer Schlussfolgerung und
einem Beschlussprojekt vor.
Der Beschluss des Seimas kann ein Misstrauensvotum gegen die
Regierung, einen Minister oder gegen den Leiter einer öffentlichen
Institution - den der Seimas bestimmt - sein oder auch Empfehlungen
zur Amtsenthebung beinhalten.
Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen
Der Seimas setzt eine ständige Kommission für Ethik- und
Verfahrensfragen ein. Die Mitglieder der Kommission sind die
Vertreter aller Fraktionen. Bei der Einsetzung der Kommission werden
zunächst die Zahl der Kommissionsmitglieder und die Vertretungsnorm
nach dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen festgelegt. Die
Vorschläge der Fraktionen für die Kandidaten in die Kommission für
Ethik- und Verfahrensfragen werden schriftlich eingebracht.
Wird zweimal hintereinander der von einer Fraktion benannte Kandidat
nicht bestätigt, so wird das dritte Mal über den Kandidaten dieser
Fraktion nicht separat abgestimmt. Der Vorsitzende und der
Stellvertreter werden aus der Mitte der Kommission gewählt.
Die Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen erarbeitet die
Vorlagen und Vorschläge der Rechtsvorschriften, die sich mit der
Tätigkeit und den Ethikfragen der Abgeordneten befassen. Geleitet
von den ethischen Bestimmungen, unterstützt die Kommission den
Seimas, seine Struktureinheiten und die Mitglieder des Seimas beim
Ausbau der Demokratie, der Vereinbarung verschiedener Ansichten und
Überzeugungen sowie beim Streben nach moralischer Eintracht und der
Pflege der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des
Seimas.
Die Kommission beaufsichtigt die Einhaltung der Geschäftsordnung des
Seimas und anderer Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit eines
Abgeordneten regeln. Die Kommission untersucht auf eigene Initiative
oder auf Antrag des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Seimas
Verletzungen der Ethik bzw. der o.g. Rechtsvorschriften, berät über
die zwischen den Mitgliedern des Seimas entstandenen Konflikte und
legt ggf. Schlussfolgerungen dem Seimas, dem Parlamentspräsidenten
oder dem Präsidium des Seimas vor.
Auf Antrag des Seimas, des Parlamentspräsidenten, des Präsidiums des
Seimas oder einer Fraktion untersucht und legt die Kommission die
Schlussfolgerungen über die Auseinandersetzungen in Verfahrensfragen
vor. Die Kommission untersucht die Information von Justizbehörden
über die gesetzwidrige private Nebentätigkeit der Abgeordneten und
legt die Schlussfolgerungen dem Seimas vor.
Die Kommission kontrolliert, ob die Mittel aus dem Staatshaushalt
für die Ausübung des parlamentarischen Mandats zweckgemäß verwendet
werden. Sie untersucht, warum Abgeordnete bei den Plenarsitzungen,
bei den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen nicht anwesend
waren und informiert auf der Internetseite des Seimas über die ohne
Begründung versäumten Sitzungen und nicht erledigte Aufträge. Die
Kommission analysiert außerdem Schreiben und Empfehlungen von den
Wählern, staatlichen Behörden und gesellschaftlichen Organisationen
über die Tätigkeit der Abgeordneten sowie übt Aufsicht darüber, ob
die Abgeordneten fristgemäß und angemessen die Erklärungen über
private Interessen abgeben. Die Kommission bewahrt diese Erklärungen
auf.
Auf Grundlage der jährlichen Erklärung über private Interessen oder
auf Antrag des Seimas werden schriftliche Empfehlungen für den
Abgeordneten vorbereitet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um
seine Tätigkeit mit dem Gesetz über die Vereinbarung der
öffentlichen und privaten Interessen im öffentlichen Dienst und mit
der Geschäftsordnung des Seimas zu vereinbaren. Auf eigene
Initiative, auf Antrag der Obersten Kommission für Ethik oder nach
dem Eintreffen eines Antrags, darüber, dass ein Abgeordneter in
seiner Tätigkeit den Anforderungen des Gesetzes über die
Vereinbarung der öffentlichen und privaten Interessen im
öffentlichen Dienst und der Geschäftsordnung des Seimas nicht folgt,
ist die Kommission berechtigt eine Untersuchung der Tätigkeit dieses
Abgeordneten einzuleiten. Über die eingebrachten Anträge, über die
Entscheidung eine Untersuchung vorzunehmen und über die Ergebnisse
der Untersuchung wird der Präsident des Seimas, der Antragsteller,
das betroffene Mitglied des Seimas, dessen Tätigkeit untersucht
wurde, und die Oberste Kommission für Ethik in Kenntnis gesetzt.
Wird bei der Untersuchung der Tätigkeit eines Abgeordneten
festgestellt, dass er den vorgeschriebenen Anforderungen nicht
folgte, so wird der Seimas darüber sofort in Kenntnis gesetzt.
Außerdem ist es Aufgabe der Kommission über die Eingabe eines jeden
Mitgliedes des Seimas, dass sich in seinen in der Geschäftsordnung
festgelegten Rechte verletzt sieht, zu beraten und dazu eine
begründete Antwort zu geben.
Petitionskommission und Behandlung der Petitionen im Seimas
Die ständige Kommission für Petitionen berät und prüft die an den
Seimas der Republik Litauen gerichteten Petitionen. Hinweise zum
Einreichen der Beschwerden und das Petitionsverfahren legen das
Gesetz und die Geschäftsordnung der Petitionskommission fest.
Die Beschwerden über die Entscheidungen der Petitionskommission
werden dem Seimas vom Kommissionsvorsitzenden vorgelegt. Der
Vorsitzende der Kommission legt dem Seimas ein Beschlussprojekt vor,
über das der Seimas beschließt.
Kommission für parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes
Auf Beschluss des Seimas wird nach dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen die Kommission für parlamentarische Kontrolle des
Verfassungsschutzes eingesetzt. Die Kommission besteht aus sieben
Mitgliedern und ist eine ständige Kommission. Die Aufgaben und
Befugnisse der Kommission sowie die Rechte und Pflichten der
Kommissionsmitglieder legt das Gesetz des Verfassungsschutzes fest.