Kommissionen 

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Kommissionen des Seimas

 

Zur Behandlung von speziellen Fragen setzt der Seimas ständige Kommissionen ein (zurzeit arbeiten 15 Kommissionen).
Der Seimas kann auch Ad-hoc-Untersuchungs-, Kontroll-, Revisions- und Vorbereitungskommissionen mit bestimmten Aufträgen einsetzen.
Wurde bei der Einsetzung der Kommission die Dauer ihrer Vollmacht nicht klar definiert, so kann die Tätigkeit der Kommission auf Beschluss des Seimas eingestellt werden, wenn die Aufträge erfüllt sind.
Bei der Einsetzung der Kommission wird zunächst die Zahl der Mitglieder der Kommission festgelegt. Nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen werden die Zahl der Vertreter und der Zeitpunkt für die Bewerbung festgesetzt. Ist die Liste mit den rechtzeitig eingegangenen Bewerbern nicht ausreichend, so können die Fraktion und danach auch einzelne Mitglieder des Seimas während der Sitzung zusätzliche Kandidaten benennen, bis die Anzahl ausreichend ist. Jeder Bewerber muss eine mündliche bzw., wenn er bei der Sitzung nicht anwesend ist, eine schriftliche Zusage geben. Ist die Liste aufgestellt, so stimmt der Seimas ab. Wird die Liste nicht bestätigt, muss das Verfahren wiederholt werden.
Werden die Kandidaten nicht nach dem Stärkeverhältnis in die Kommission aufgenommen bzw. äußern mindestens zwei Mitglieder des Seimas Zweifel an einem bestimmten Bewerber, so wird darüber im Einzelnen abgestimmt. Ist die Zahl der Bewerber größer als notwendig und haben alle Bewerber ihre Zusage gegeben, so wird mit offenen Stimmzetteln über die Bewerberliste abgestimmt.
Der Seimas kann ggf. auch anders bei der Einsetzung der Kommissionen verfahren, aber die Kommissionen dürfen nie aus den Mitgliedern einer Fraktion oder eines Ausschusses gebildet sein.

Einsetzung von Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen

Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen werden eingesetzt, um die Durchführung der Verordnungen des Seimas zu beaufsichtigen, um Informationen vor- und aufzubereiten, und um dem Seimas die Schlussfolgerungen zu besprochenen Problemen mitzuteilen.
Die Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen werden mindestens aus fünf Mitgliedern gebildet. Zur Unterstützung der Mitglieder können externe Sachverständige hinzugezogen werden.

Initiative zur Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission

Das Initiativrecht zur Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission haben das Präsidium des Seimas, die Ausschüsse und die Fraktionen. Sie können ebenfalls auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Seimas eingesetzt werden, es sei denn, dass es die Geschäftsordnung anders regelt.
Die Initiatoren müssen ein Projekt zur Einsetzung der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission vorlegen, das genau das Ziel der Einsetzung, die Aufgaben und die notwendige Vollmacht beschreibt.
Liegt ein schriftlicher Antrag auf Einsetzung einer Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Seimas vor, muss der Seimas eine solche Kommission während seiner nächsten Sitzung einsetzen.

Geschäftsordnung der Kommissionen

Der Vorsitzende und der Stellvertreter der ständigen Kommission oder der Kommissionen, deren Einsetzungsdauer mindestens ein Jahr beträgt, werden nach der Geschäftsordnung der Ausschüsse gewählt und bestätigt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter einer solchen Kommission dürfen weder Mitglieder des Präsidiums des Seimas, noch Regierungsmitglieder, noch Vorsitzende bzw. Stellvertreter einer anderen Kommission sein. Den Vorsitzenden der Kommission ernennt der Seimas.
Die Arbeit der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ausschüsse, es sei denn, der Seimas entscheidet anders. Ist die Dauer der Vollmacht länger als ein Jahr, so hat die Kommission alle Rechte und Pflichten eines Ausschusses.
Hat die Kommission ihre Tätigkeit beendet, so stellt sie dem Seimas einen vorbereiteten oder neugefassten Entwurf oder eine Schlussfolgerung vor, die der Seimas durch einen Beschluss genehmigen kann.

Zuständigkeit und Geschäftsordnung einer Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission

Bezieht sich die zu behandelnde Frage auf das Staatsgeheimnis, sind die Sitzungen der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommissionen für alle unbefugten Personen geschlossen, es sei denn die Kommissionsmitglieder formulieren einen ausdrücklichen Wunsch auf Hinzuziehung bestimmter Personen. In anderen Fällen werden die geschlossenen Sitzungen nur nach der Genehmigung des Seimas einberufen.
Die durch die Arbeit der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission gewonnenen Daten, die sich auf das Staatsgeheimnis beziehen, sind vertraulich.
Die Vollmacht der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission bestimmt das Gesetz.


Entscheidungen der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission

Wird ein Auftrag von der Ad-hoc-Kontroll- und Untersuchungskommission übernommen, so legt sie dem Seimas die gewonnenen und verarbeiteten Daten mit einer Schlussfolgerung und einem Beschlussprojekt vor.
Der Beschluss des Seimas kann ein Misstrauensvotum gegen die Regierung, einen Minister oder gegen den Leiter einer öffentlichen Institution - den der Seimas bestimmt - sein oder auch Empfehlungen zur Amtsenthebung beinhalten.

Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen

Der Seimas setzt eine ständige Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen ein. Die Mitglieder der Kommission sind die Vertreter aller Fraktionen. Bei der Einsetzung der Kommission werden zunächst die Zahl der Kommissionsmitglieder und die Vertretungsnorm nach dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen festgelegt. Die Vorschläge der Fraktionen für die Kandidaten in die Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen werden schriftlich eingebracht.
Wird zweimal hintereinander der von einer Fraktion benannte Kandidat nicht bestätigt, so wird das dritte Mal über den Kandidaten dieser Fraktion nicht separat abgestimmt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden aus der Mitte der Kommission gewählt.
Die Kommission für Ethik- und Verfahrensfragen erarbeitet die Vorlagen und Vorschläge der Rechtsvorschriften, die sich mit der Tätigkeit und den Ethikfragen der Abgeordneten befassen. Geleitet von den ethischen Bestimmungen, unterstützt die Kommission den Seimas, seine Struktureinheiten und die Mitglieder des Seimas beim Ausbau der Demokratie, der Vereinbarung verschiedener Ansichten und Überzeugungen sowie beim Streben nach moralischer Eintracht und der Pflege der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Seimas.
Die Kommission beaufsichtigt die Einhaltung der Geschäftsordnung des Seimas und anderer Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit eines Abgeordneten regeln. Die Kommission untersucht auf eigene Initiative oder auf Antrag des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Seimas Verletzungen der Ethik bzw. der o.g. Rechtsvorschriften, berät über die zwischen den Mitgliedern des Seimas entstandenen Konflikte und legt ggf. Schlussfolgerungen dem Seimas, dem Parlamentspräsidenten oder dem Präsidium des Seimas vor.
Auf Antrag des Seimas, des Parlamentspräsidenten, des Präsidiums des Seimas oder einer Fraktion untersucht und legt die Kommission die Schlussfolgerungen über die Auseinandersetzungen in Verfahrensfragen vor. Die Kommission untersucht die Information von Justizbehörden über die gesetzwidrige private Nebentätigkeit der Abgeordneten und legt die Schlussfolgerungen dem Seimas vor.
Die Kommission kontrolliert, ob die Mittel aus dem Staatshaushalt für die Ausübung des parlamentarischen Mandats zweckgemäß verwendet werden. Sie untersucht, warum Abgeordnete bei den Plenarsitzungen, bei den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen nicht anwesend waren und informiert auf der Internetseite des Seimas über die ohne Begründung versäumten Sitzungen und nicht erledigte Aufträge. Die Kommission analysiert außerdem Schreiben und Empfehlungen von den Wählern, staatlichen Behörden und gesellschaftlichen Organisationen über die Tätigkeit der Abgeordneten sowie übt Aufsicht darüber, ob die Abgeordneten fristgemäß und angemessen die Erklärungen über private Interessen abgeben. Die Kommission bewahrt diese Erklärungen auf.
Auf Grundlage der jährlichen Erklärung über private Interessen oder auf Antrag des Seimas werden schriftliche Empfehlungen für den Abgeordneten vorbereitet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um seine Tätigkeit mit dem Gesetz über die Vereinbarung der öffentlichen und privaten Interessen im öffentlichen Dienst und mit der Geschäftsordnung des Seimas zu vereinbaren. Auf eigene Initiative, auf Antrag der Obersten Kommission für Ethik oder nach dem Eintreffen eines Antrags, darüber, dass ein Abgeordneter in seiner Tätigkeit den Anforderungen des Gesetzes über die Vereinbarung der öffentlichen und privaten Interessen im öffentlichen Dienst und der Geschäftsordnung des Seimas nicht folgt, ist die Kommission berechtigt eine Untersuchung der Tätigkeit dieses Abgeordneten einzuleiten. Über die eingebrachten Anträge, über die Entscheidung eine Untersuchung vorzunehmen und über die Ergebnisse der Untersuchung wird der Präsident des Seimas, der Antragsteller, das betroffene Mitglied des Seimas, dessen Tätigkeit untersucht wurde, und die Oberste Kommission für Ethik in Kenntnis gesetzt. Wird bei der Untersuchung der Tätigkeit eines Abgeordneten festgestellt, dass er den vorgeschriebenen Anforderungen nicht folgte, so wird der Seimas darüber sofort in Kenntnis gesetzt. Außerdem ist es Aufgabe der Kommission über die Eingabe eines jeden Mitgliedes des Seimas, dass sich in seinen in der Geschäftsordnung festgelegten Rechte verletzt sieht, zu beraten und dazu eine begründete Antwort zu geben.

Petitionskommission und Behandlung der Petitionen im Seimas

Die ständige Kommission für Petitionen berät und prüft die an den Seimas der Republik Litauen gerichteten Petitionen. Hinweise zum Einreichen der Beschwerden und das Petitionsverfahren legen das Gesetz und die Geschäftsordnung der Petitionskommission fest.
Die Beschwerden über die Entscheidungen der Petitionskommission werden dem Seimas vom Kommissionsvorsitzenden vorgelegt. Der Vorsitzende der Kommission legt dem Seimas ein Beschlussprojekt vor, über das der Seimas beschließt.

Kommission für parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

Auf Beschluss des Seimas wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen die Kommission für parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes eingesetzt. Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und ist eine ständige Kommission. Die Aufgaben und Befugnisse der Kommission sowie die Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder legt das Gesetz des Verfassungsschutzes fest.



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