Gesetzgebungsverfahren 

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Gesetzgebungsverfahren (Schema)

Beschlussfassung. Gesetze, Beschlüsse und andere Entscheidungen des Seimas bedürfen grundsätzlich einer einfachen Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen), es sei denn, dass die Verfassung oder Geschäftsordnung es anders regelt. Zur Verabschiedung eines Gesetzes muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Seimas anwesend sein. Der Vorsitzende der Sitzung hat vor der ersten Abstimmung sowie vor der Abstimmung über das gesamte Gesetz zu prüfen, wie viele Mitglieder des Seimas anwesend sind.

Die Entscheidungen über die protokollarischen Beschlüsse des Seimas, über einzelne Bestimmungen, Artikel oder Festlegungen eines Gesetzes und über den Arbeitsablauf der Sitzungen werden mit der Stimmenmehrheit getroffen. Diese Entscheidungen werden durch allgemeine Zustimmung getroffen, d.h. wenn der Vorsitzende der Sitzung die Frage stellt "Gibt es Gegenstimmen?", sich keiner meldet, und er daraufhin verkündet "Beschlossen".


Namentliche Abstimmung

In namentlicher Abstimmung kann über die Gesetze, Beschlüsse und andere Rechtsverordnungen des Seimas, außer Personalentscheidungen, entschieden werden. Eine namentliche Abstimmung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Seimas statt.


Geheime Abstimmung

Geheim wird bei der Wahl des Präsidenten des Seimas und der Vizepräsidenten abgestimmt. Mit verdeckten Stimmzetteln wird über Misstrauensvotum gegen die Regierung, den Ministerpräsidenten oder einen Minister sowie gegen einen Bediensteten des Seimas oder im Falle der Amtsenthebung einer leitenden Person, die vom Seimas ernannt wurde, abgestimmt. Bei Ernennung eines Richters des Verfassungsgerichts wird ebenfalls geheim abgestimmt.


Offene Abstimmung mit Stimmzetteln

Offen mit Stimmzetteln wird abgestimmt, wenn mehrere Personalentscheidungen zu treffen sind und kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wurde.


Verfahren der Einbringung von Gesetzentwürfen

Ein Gesetzesentwurf oder ein Rechtsakt des Seimas wird von den Antragstellern des Entwurfes oder seinem Vertreter (Vertreter des Staatspräsidenten, Ministerpräsident, Beauftragter Minister oder Vizeminister oder Bürgervertreter) kurz in der Plenarsitzung vorgestellt, wobei Zeit zur Beantwortung der Fragen der Mitglieder des Seimas eingeräumt wird (bis zu 10 Minuten).

Dann setzt der Sitzungsvorsitzende den Seimas über die Empfehlungen der Rechtsabteilung des Seimas und gegebenenfalls auch über die Empfehlungen der Ausschüsse des Seimas, der Regierung und der Abteilung für Europarecht beim Justizministerium in Kenntnis und legt die Vorschläge zur Abstimmung vor.


Die Vorlagen der Bürger

Eine während der Sitzung angemeldete Vorlage der Bürger muss spätestens eine Woche nach ihrer Anmeldung auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden. Wird die Vorlage in der Zeit zwischen zwei Sitzungen angemeldet, so muss sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.


Beschlussfassung über eingebrachte Vorlagen

Der Seimas fasst einen der folgenden Beschlüsse bezüglich der eingebrachten Vorlagen:
1) das Beratungsverfahren des Entwurfes anzufangen;
2) das Verfahren zu verschieben und die Antragsteller darauf hinzuweisen, was noch bis zur erneuten Vorlage im Seimas in dem Entwurf zu ergänzen sei;
3) den Entwurf mit dem Hinweis auf eine Begründung abzulehnen.

Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Seimas getroffen, eine Ausnahme bilden die Entscheidungen über die Ablehnung eines Entwurfes und die Weiterleitung zur öffentlichen Diskussion. Diese Entscheidungen müssen mit mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Seimas (mindestens 35 Mitglieder des Seimas) getroffen werden.

Beschließt der Seimas das Beratungsverfahren einzuleiten, so muss eine Entscheidung getroffen werden, ob für die Beratung das dringliche oder besonders dringliche Verfahren anzuwenden ist.

Einleitung des Beratungsverfahrens

Das Beratungsverfahren des Entwurfes umfasst folgende Schritte: Beratung im federführenden Ausschuss, Beratung im Plenum und Abstimmung über den Entwurf.

Wurde der Beschluss gefasst, das Beratungsverfahren über einen Entwurf einzuleiten, so setzt das Plenum den federführenden Ausschuss und zusätzliche Ausschüsse zur weiteren Behandlung fest, er entscheidet ebenfalls über die vorläufige Frist der Beratung (frühestens nach einer Woche und spätestens vor dem Ende der Sitzungsperiode). Den Vorschlag über die Festsetzung der Frist, des federführenden Ausschusses und der zusätzlichen Ausschüsse berät und legt dem Plenum der Ältestenrat vor.


Obligatorische Stellungnahmen zu einem Gesetzesentwurf

Gesetze, für deren Umsetzung Mittel und Änderungen des Haushalts notwendig sind, bedürfen bei weiteren Entwurfsberatungen der Vorschläge der Antragsteller und des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme der Regierung zu den eventuellen Quellen der Mittel.


Beratung des Gesetzentwurfes

Der Gesetzentwurf und die Stellungnahmen des Ausschusses werden den Mitgliedern des Seimas spätestens 72 Stunden vor der Plenarsitzung, an der dieser Gesetzentwurf behandelt werden soll, vorgelegt.

Alle Änderungsanträge vom Präsidenten der Republik, seitens der Regierung bzw. von den Mitgliedern des Seimas sind dem Sitzungssekretariat spätestens 48 Stunden vor der auf der Tagesordnung festgesetzten Zeit vorzulegen.

Nach der Beratung im Plenum wird ein der folgenden Beschlüsse gefasst:

1) dem vom Ausschuss gebilligten Gesetzentwurf mit den an der Plenarsitzung beschlossenen Änderungen zuzustimmen und das Datum der Annahme des Gesetzes frühestens nach zwei Arbeitstagen zu bestimmen,
2) den Gesetzentwurf zur öffentlichen Diskussion weiterzuleiten. Dann wird das Verfahren der Beratung im federführenden Ausschuss wiederholt.
3) den Gesetzentwurf an den federführenden Ausschuss zur Verbesserung zurückzuleiten,
4) die Beratung zu dem Entwurf zu unterbrechen, wenn die Beratung an einer Plenarsitzung nicht beendet wird,
5) den Gesetzentwurf zur gründlichen Verbesserung an die Antragsteller zurückzuleiten. In diesem Fall wird das Einbringungsverfahren im Plenum wiederholt.
6) den Entwurf abzulehnen und ggf. die Vorbereitung eines neuen Entwurfs zu beantragen


Änderungs- und Ergänzungsanträge

Der federführende Ausschuss muss dem Plenum eine neue von der Abteilung für Dokumentationen der Verwaltung des Seimas redigierte Fassung des Gesetzentwurfes vorlegen. Die Rechtsabteilung legt auch ihre Stellungnahme vor. Die Entwürfe sind an diese Abteilungen spätestens vier Tage vor ihrer Annahme erneut zu überweisen.

Die redigierte Fassung des Gesetzentwurfes und die Stellungnahme der Rechtsabteilung sind den Mitgliedern des Seimas zuzuleiten und zu verteilen und dem Präsidenten der Republik sowie der Regierung spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung einzureichen.

Während der Annahme werden nur diejenigen Änderungen und Ergänzungen beraten, die mindestens von einem Fünftel der Mitglieder des Seimas unterstützt werden. Alle Änderungen, und Ergänzungen seitens der Personen, die gesetzgeberisches Initiativrecht besitzen, müssen dem Sitzungssekretariat spätestens 48 Stunden vor der auf der Tagesordnung festgesetzten Zeit des Annahmeverfahrens vorgelegt werden.

Beschluss des Gesetzentwurfes. Zeit und Verlauf. Die Gesetzentwürfe werden in der Regel donnerstags in der Vormittagssitzung beraten. Die Artikel, zu denen keine Änderungsanträge eingegangen sind und denen kein Mitglied des Seimas widerspricht, können gesamt beschlossen werden. Über jeden einzelnen Artikel wird nur in dem Fall abgestimmt, wenn es Gegenstimmen oder Änderungsanträge gibt.

Über neue Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen wird nicht abgestimmt, falls sie von einem Fünftel der Mitglieder des Seimas unterstützt werden.

Abstimmung über den gesamten Gesetzentwurf. Nach der Beratung aller Artikel des Gesetzentwurfes wird über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt. Wird der Gesetzentwurf nicht beschlossen, so kann der Seimas die Initiatoren des Entwurfes oder den federführenden Ausschuss mit der Vorbereitung eines neuen Entwurfes beauftragen.

Einhalten der Unterzeichnung des Gesetzes. Solange das Gesetz dem Präsidenten der Republik nicht weitergeleitet ist, haben der Präsident des Seimas, ein Ausschuss und mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Seimas das Recht, ein begründetes Schreiben an den Seimas zu leiten und einen Einspruch über Verletzung der Geschäftsordnung bei der Verabschiedung des Gesetzes zu erheben. Die Kommission für Ethik und Verfahrensfragen muss spätestens innerhalb von fünf Tagen Ihre Stellungnahme und Vorschläge dem Seimas vorlegen.


Erneute Vorlage der abgelehnten Gesetzentwürfe. Wird der Gesetzentwurf in irgendeinem Abschnitt der Beratung abgelehnt, kann er frühestens sechs Monate nach dem Tag der Ablehnung erneut vorgeschlagen werden.

Gesetzentwürfe im Eilverfahren. Im Eilverfahren können die Rechtsverordnungen des Seimas und auf Beschluss des Seimas auch die Gesetzentwürfe beschlossen werden. Eine Beratung im Eilverfahren kann durch den Präsidenten der Republik, den Präsidenten des Seimas oder seinen Stellvertreter, den Führer der Opposition, den Hauptausschuss, eine Fraktion oder die Regierung beantragt werden. Die Entscheidung über das Eilverfahren kann an dem Tag, an dem der Gesetzentwurf vorgelegt wird, oder während der Beratung im Seimas von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Seimas, über einen Fünftel aller Abgeordneten, getroffen werden.

Beratung eilbedürftiger Gesetzentwürfe. Bei eilbedürftigen Gesetzentwürfen werden die Fristen zwischen den Beratungen im federführenden Ausschuss, im Plenum und bei der Verabschiedung reduziert. Dabei werden alle Fristen der Gesetzgebung, die in dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind, reduziert. Die Fristen müssen aber mindestens 24 Stunden betragen.


Beratung besonders eilbedürftiger Gesetzentwürfe. Auf Antrag des Präsidenten der Republik, des Präsidenten des Seimas oder seines Stellvertreters, des Führers der Opposition, des federführenden Ausschusses, einer Fraktion oder der Regierung können die Entwürfe der Gesetze und Verordnungen des Seimas als besonders eilbedürftig eingestuft werden. Die Entscheidung über eine besonders eilbedürftige Beratung wird von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Seimas, über einen Viertel aller Mitglieder, getroffen.


Beschlüsse des Seimas über die vom Präsidenten der Republik zurückgewiesenen Gesetze

Wurde das beschlossene Gesetz vom Präsidenten der Republik Litauen zur erneuten Beratung in den Seimas zurückgewiesen, stimmt der Seimas spätestens in der nächsten Sitzung über das Gesetz ab, wenn nicht, gilt es als "nicht beschlossen". Wird über eine erneute Beratung entschieden, so wird an derselben Sitzung das Datum der Beratung festgelegt.

Verabschiedung des zurückgewiesenen Gesetzes. Das Gesetz, das zurückgewiesen wurde, gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte und bei Verfassungsgesetzen mindestens drei Fünftel aller Mitglieder des Seimas dafür stimmen.

Kann das Gesetz ohne Änderungen nicht beschlossen werden, so wird abgestimmt, ob das Gesetz mit allen Änderungen und Ergänzungen des Präsidenten der Republik zu beschließen ist. In diesem Falle gilt das erneut beratene Gesetz als angenommen, wenn für das Gesetz die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Seimas gestimmt hat. Das Verfassungsgesetz gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seimas dafür gestimmt hat.

Verfassungsändernde Gesetze. Die Liste der verfassungsändernden Gesetze wird mit drei Fünfteln der Stimmen der Abgeordneten zusammengestellt. Die Beratung über einen Gesetzentwurf zur Verfassungsänderung wird erst dann eingeleitet, wenn der Gesetzesentwurf von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Seimas oder von 300 000 Wahlberechtigten, die ihren Willen mit einer Unterschrift unter dem Text des Gesetzesentwurfes bekräftigt haben, zugeleitet wird. Eine Ausnahme bilden die Fälle, wenn die Verfassung per Referendum geändert werden kann. Verfassungsändernde Gesetze dürfen nicht im Eilverfahren beschlossen werden. Die Schlussabstimmung erfolgt frühestens zehn Tage nach der Beratung im Plenum. Der Ausschuss für Recht und Rechtsordnung gilt als federführender Ausschuss bei der Beratung der verfassungsändernden Gesetze.

Annahme der verfassungsändernden Gesetze. Über Verfassungsändernde Gesetzentwürfe wird im Seimas zwei Mal beraten und abgestimmt. Zwischen den Abstimmungen muss eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten liegen. Ein verfassungsäderndes Gesetz gilt als beschlossen, wenn an jeder Abstimmung mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Seimas abgestimmt haben und jedes Mal über dieselbe Fassung abgestimmt wurde. Andere Verfassungsgesetze gelten als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seimas dafür abstimmt.


Haushaltsverfahren

Haushaltsentwurf. Der Haushaltsentwurf wird gemäß dem Gesetz über die Haushaltsordnung vorbereitet. Die Regierung legt den Entwurf des Haushaltes spätestens bis zum 17. Oktober dem Seimas inklusive aller notwendigen Angaben vor. In der nächsten Plenarsitzung stellt die Regierung den Entwurf des Haushaltes vor. Danach erfolgt die Beratung des Haushaltsentwurfs in den Ausschüssen und Fraktionen. Für diese Beratung werden mindestens 15 Tage eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums werden keine Plenarsitzungen veranstaltet. Laut dem vom Präsidium des Seimas bestimmten Verfahren teilt der Haushalts- und Finanzausschuss über die Presse mit, bis wann der Ausschuss die Vorschläge und Bemerkungen zu dem Entwurf des Haushaltes erwartet. Die erhaltenen Vorschläge und Bemerkungen werden den zuständigen Ausschüssen zur Behandlung laut Bestimmungen dieser Geschäftsordnung weitergeleitet. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes darf nicht im dringlichen oder äußerst dringlichen Verfahren beraten oder beschlossen werden.

Die erste Lesung des Haushaltsentwurfes. Der Haushaltsentwurf muss bis zum 25. November in der Plenarsitzung des Seimas beraten werden. Während dieser Sitzung legt der Haushalts- und Finanzausschuss seinen Bericht vor. Andere Ausschüsse, Fraktionen und einzelne Mitglieder des Seimas legen ihre Stellungnahmen und Bemerkungen vor, die vom Haushalts- und Finanzausschuss abgelehnt wurden.

Die zweite Lesung des Haushaltsentwurfes. Mindestens 15 Tage nach der ersten Lesung erfolgt die zweite Lesung, zu der die Regierung den aufgrund der eingegangenen Vorschläge und Bemerkungen korrigierten Entwurf vorlegt. Nach der Diskussion findet die Schlussabstimmung statt.

Gibt es zahlreiche gewichtige Bemerkungen zu dem Haushaltsentwurf, so kann der Entwurf an die Regierung zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Dafür werden zehn Tage zur Verfügung gestellt, danach beginnt die zweite Lesung.

Billigung des Staatshaushaltes

Die Alternativvorschläge und Änderungen, denen die Regierung nicht zustimmt, können erst dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seimas dafür stimmen. Nach der Beratung der Vorschläge und Änderungen und nach den getroffenen Entscheidungen stimmt der Seimas über den gesamten Entwurf des Staatshaushaltes ab.
Lehnt der Seimas den Entwurf des Staatshaushaltes ab, so wird frühestens in fünf und spätestens in zehn Tagen noch eine Beratung auf die Tagesordnung gesetzt, an der nach Vorschlägen von Ausschüssen, Fraktionen und Mitgliedern des Seimas der Regierung ein korrigierter Entwurf vorgelegt wird.

 


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