Gesetzgebungsverfahren (Schema)
Beschlussfassung. Gesetze, Beschlüsse und andere Entscheidungen
des Seimas bedürfen grundsätzlich einer einfachen Mehrheit (d.h.
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen), es sei denn, dass die
Verfassung oder Geschäftsordnung es anders regelt. Zur
Verabschiedung eines Gesetzes muss mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Seimas anwesend sein. Der Vorsitzende der Sitzung hat
vor der ersten Abstimmung sowie vor der Abstimmung über das gesamte
Gesetz zu prüfen, wie viele Mitglieder des Seimas anwesend sind.
Die Entscheidungen über die protokollarischen Beschlüsse des Seimas, über
einzelne Bestimmungen, Artikel oder Festlegungen eines Gesetzes und über den
Arbeitsablauf der Sitzungen werden mit der Stimmenmehrheit getroffen. Diese
Entscheidungen werden durch allgemeine Zustimmung getroffen, d.h. wenn der
Vorsitzende der Sitzung die Frage stellt "Gibt es Gegenstimmen?", sich keiner
meldet, und er daraufhin verkündet "Beschlossen".
Namentliche Abstimmung
In namentlicher Abstimmung kann über die Gesetze, Beschlüsse und andere
Rechtsverordnungen des Seimas, außer Personalentscheidungen, entschieden werden.
Eine namentliche Abstimmung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von
mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Seimas statt.
Geheime Abstimmung
Geheim wird bei der Wahl des Präsidenten des Seimas und der Vizepräsidenten
abgestimmt. Mit verdeckten Stimmzetteln wird über Misstrauensvotum gegen die
Regierung, den Ministerpräsidenten oder einen Minister sowie gegen einen
Bediensteten des Seimas oder im Falle der Amtsenthebung einer leitenden Person,
die vom Seimas ernannt wurde, abgestimmt. Bei Ernennung eines Richters des
Verfassungsgerichts wird ebenfalls geheim abgestimmt.
Offene Abstimmung mit Stimmzetteln
Offen mit Stimmzetteln wird abgestimmt, wenn mehrere Personalentscheidungen
zu treffen sind und kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wurde.
Verfahren der Einbringung von Gesetzentwürfen
Ein Gesetzesentwurf oder ein Rechtsakt des Seimas wird von den Antragstellern
des Entwurfes oder seinem Vertreter (Vertreter des Staatspräsidenten,
Ministerpräsident, Beauftragter Minister oder Vizeminister oder Bürgervertreter)
kurz in der Plenarsitzung vorgestellt, wobei Zeit zur Beantwortung der Fragen
der Mitglieder des Seimas eingeräumt wird (bis zu 10 Minuten).
Dann setzt der Sitzungsvorsitzende den Seimas über die Empfehlungen der
Rechtsabteilung des Seimas und gegebenenfalls auch über die Empfehlungen der
Ausschüsse des Seimas, der Regierung und der Abteilung für Europarecht beim
Justizministerium in Kenntnis und legt die Vorschläge zur Abstimmung vor.
Die Vorlagen der Bürger
Eine während der Sitzung angemeldete Vorlage der Bürger muss spätestens eine
Woche nach ihrer Anmeldung auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt
werden. Wird die Vorlage in der Zeit zwischen zwei Sitzungen angemeldet, so muss
sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.
Beschlussfassung über eingebrachte Vorlagen
Der Seimas fasst einen der folgenden Beschlüsse bezüglich der eingebrachten
Vorlagen:
1) das Beratungsverfahren des Entwurfes anzufangen;
2) das Verfahren zu verschieben und die Antragsteller darauf hinzuweisen, was
noch bis zur erneuten Vorlage im Seimas in dem Entwurf zu ergänzen sei;
3) den Entwurf mit dem Hinweis auf eine Begründung abzulehnen.
Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
des Seimas getroffen, eine Ausnahme bilden die Entscheidungen über die Ablehnung
eines Entwurfes und die Weiterleitung zur öffentlichen Diskussion. Diese
Entscheidungen müssen mit mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Seimas
(mindestens 35 Mitglieder des Seimas) getroffen werden.
Beschließt der Seimas das Beratungsverfahren einzuleiten, so muss eine
Entscheidung getroffen werden, ob für die Beratung das dringliche oder besonders
dringliche Verfahren anzuwenden ist.
Einleitung des Beratungsverfahrens
Das Beratungsverfahren des Entwurfes umfasst folgende Schritte: Beratung im
federführenden Ausschuss, Beratung im Plenum und Abstimmung über den Entwurf.
Wurde der Beschluss gefasst, das Beratungsverfahren über einen Entwurf
einzuleiten, so setzt das Plenum den federführenden Ausschuss und zusätzliche
Ausschüsse zur weiteren Behandlung fest, er entscheidet ebenfalls über die
vorläufige Frist der Beratung (frühestens nach einer Woche und spätestens vor
dem Ende der Sitzungsperiode). Den Vorschlag über die Festsetzung der Frist, des
federführenden Ausschusses und der zusätzlichen Ausschüsse berät und legt dem
Plenum der Ältestenrat vor.
Obligatorische Stellungnahmen zu einem Gesetzesentwurf
Gesetze, für deren Umsetzung Mittel und Änderungen des Haushalts notwendig
sind, bedürfen bei weiteren Entwurfsberatungen der Vorschläge der Antragsteller
und des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme der Regierung zu den
eventuellen Quellen der Mittel.
Beratung des Gesetzentwurfes
Der Gesetzentwurf und die Stellungnahmen des Ausschusses werden den
Mitgliedern des Seimas spätestens 72 Stunden vor der Plenarsitzung, an der
dieser Gesetzentwurf behandelt werden soll, vorgelegt.
Alle Änderungsanträge vom Präsidenten der Republik, seitens der Regierung
bzw. von den Mitgliedern des Seimas sind dem Sitzungssekretariat spätestens 48
Stunden vor der auf der Tagesordnung festgesetzten Zeit vorzulegen.
Nach der Beratung im Plenum wird ein der folgenden Beschlüsse gefasst:
1) dem vom Ausschuss gebilligten Gesetzentwurf mit den an der Plenarsitzung
beschlossenen Änderungen zuzustimmen und das Datum der Annahme des Gesetzes
frühestens nach zwei Arbeitstagen zu bestimmen,
2) den Gesetzentwurf zur öffentlichen Diskussion weiterzuleiten. Dann wird das
Verfahren der Beratung im federführenden Ausschuss wiederholt.
3) den Gesetzentwurf an den federführenden Ausschuss zur Verbesserung
zurückzuleiten,
4) die Beratung zu dem Entwurf zu unterbrechen, wenn die Beratung an einer
Plenarsitzung nicht beendet wird,
5) den Gesetzentwurf zur gründlichen Verbesserung an die Antragsteller
zurückzuleiten. In diesem Fall wird das Einbringungsverfahren im Plenum
wiederholt.
6) den Entwurf abzulehnen und ggf. die Vorbereitung eines neuen Entwurfs zu
beantragen
Änderungs- und Ergänzungsanträge
Der federführende Ausschuss muss dem Plenum eine neue von der Abteilung für
Dokumentationen der Verwaltung des Seimas redigierte Fassung des Gesetzentwurfes
vorlegen. Die Rechtsabteilung legt auch ihre Stellungnahme vor. Die Entwürfe
sind an diese Abteilungen spätestens vier Tage vor ihrer Annahme erneut zu
überweisen.
Die redigierte Fassung des Gesetzentwurfes und die Stellungnahme der
Rechtsabteilung sind den Mitgliedern des Seimas zuzuleiten und zu verteilen und
dem Präsidenten der Republik sowie der Regierung spätestens drei Arbeitstage vor
der Sitzung einzureichen.
Während der Annahme werden nur diejenigen Änderungen und Ergänzungen beraten,
die mindestens von einem Fünftel der Mitglieder des Seimas unterstützt werden.
Alle Änderungen, und Ergänzungen seitens der Personen, die gesetzgeberisches
Initiativrecht besitzen, müssen dem Sitzungssekretariat spätestens 48 Stunden
vor der auf der Tagesordnung festgesetzten Zeit des Annahmeverfahrens vorgelegt
werden.
Beschluss des Gesetzentwurfes. Zeit und Verlauf. Die Gesetzentwürfe werden in
der Regel donnerstags in der Vormittagssitzung beraten. Die Artikel, zu denen
keine Änderungsanträge eingegangen sind und denen kein Mitglied des Seimas
widerspricht, können gesamt beschlossen werden. Über jeden einzelnen Artikel
wird nur in dem Fall abgestimmt, wenn es Gegenstimmen oder Änderungsanträge
gibt.
Über neue Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen wird nicht abgestimmt,
falls sie von einem Fünftel der Mitglieder des Seimas unterstützt werden.
Abstimmung über den gesamten Gesetzentwurf. Nach der Beratung aller Artikel
des Gesetzentwurfes wird über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt. Wird der
Gesetzentwurf nicht beschlossen, so kann der Seimas die Initiatoren des
Entwurfes oder den federführenden Ausschuss mit der Vorbereitung eines neuen
Entwurfes beauftragen.
Einhalten der Unterzeichnung des Gesetzes. Solange das Gesetz dem Präsidenten
der Republik nicht weitergeleitet ist, haben der Präsident des Seimas, ein
Ausschuss und mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Seimas das Recht, ein
begründetes Schreiben an den Seimas zu leiten und einen Einspruch über
Verletzung der Geschäftsordnung bei der Verabschiedung des Gesetzes zu erheben.
Die Kommission für Ethik und Verfahrensfragen muss spätestens innerhalb von fünf
Tagen Ihre Stellungnahme und Vorschläge dem Seimas vorlegen.
Erneute Vorlage der abgelehnten Gesetzentwürfe. Wird der Gesetzentwurf in
irgendeinem Abschnitt der Beratung abgelehnt, kann er frühestens sechs Monate
nach dem Tag der Ablehnung erneut vorgeschlagen werden.
Gesetzentwürfe im Eilverfahren. Im Eilverfahren können die Rechtsverordnungen
des Seimas und auf Beschluss des Seimas auch die Gesetzentwürfe beschlossen
werden. Eine Beratung im Eilverfahren kann durch den Präsidenten der Republik,
den Präsidenten des Seimas oder seinen Stellvertreter, den Führer der
Opposition, den Hauptausschuss, eine Fraktion oder die Regierung beantragt
werden. Die Entscheidung über das Eilverfahren kann an dem Tag, an dem der
Gesetzentwurf vorgelegt wird, oder während der Beratung im Seimas von einer
Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Seimas, über einen Fünftel aller
Abgeordneten, getroffen werden.
Beratung eilbedürftiger Gesetzentwürfe. Bei eilbedürftigen Gesetzentwürfen
werden die Fristen zwischen den Beratungen im federführenden Ausschuss, im
Plenum und bei der Verabschiedung reduziert. Dabei werden alle Fristen der
Gesetzgebung, die in dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind, reduziert. Die
Fristen müssen aber mindestens 24 Stunden betragen.
Beratung besonders eilbedürftiger Gesetzentwürfe. Auf Antrag des Präsidenten der
Republik, des Präsidenten des Seimas oder seines Stellvertreters, des Führers
der Opposition, des federführenden Ausschusses, einer Fraktion oder der
Regierung können die Entwürfe der Gesetze und Verordnungen des Seimas als
besonders eilbedürftig eingestuft werden. Die Entscheidung über eine besonders
eilbedürftige Beratung wird von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Seimas, über einen Viertel aller Mitglieder, getroffen.
Beschlüsse des Seimas über die vom Präsidenten der Republik zurückgewiesenen
Gesetze
Wurde das beschlossene Gesetz vom Präsidenten der Republik Litauen zur
erneuten Beratung in den Seimas zurückgewiesen, stimmt der Seimas spätestens in
der nächsten Sitzung über das Gesetz ab, wenn nicht, gilt es als "nicht
beschlossen". Wird über eine erneute Beratung entschieden, so wird an derselben
Sitzung das Datum der Beratung festgelegt.
Verabschiedung des zurückgewiesenen Gesetzes. Das Gesetz, das zurückgewiesen
wurde, gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte und bei
Verfassungsgesetzen mindestens drei Fünftel aller Mitglieder des Seimas dafür
stimmen.
Kann das Gesetz ohne Änderungen nicht beschlossen werden, so wird abgestimmt,
ob das Gesetz mit allen Änderungen und Ergänzungen des Präsidenten der Republik
zu beschließen ist. In diesem Falle gilt das erneut beratene Gesetz als
angenommen, wenn für das Gesetz die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Seimas gestimmt hat. Das Verfassungsgesetz gilt als beschlossen, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder des Seimas dafür gestimmt hat.
Verfassungsändernde Gesetze. Die Liste der verfassungsändernden Gesetze wird
mit drei Fünfteln der Stimmen der Abgeordneten zusammengestellt. Die Beratung
über einen Gesetzentwurf zur Verfassungsänderung wird erst dann eingeleitet,
wenn der Gesetzesentwurf von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Seimas
oder von 300 000 Wahlberechtigten, die ihren Willen mit einer Unterschrift unter
dem Text des Gesetzesentwurfes bekräftigt haben, zugeleitet wird. Eine Ausnahme
bilden die Fälle, wenn die Verfassung per Referendum geändert werden kann.
Verfassungsändernde Gesetze dürfen nicht im Eilverfahren beschlossen werden. Die
Schlussabstimmung erfolgt frühestens zehn Tage nach der Beratung im Plenum. Der
Ausschuss für Recht und Rechtsordnung gilt als federführender Ausschuss bei der
Beratung der verfassungsändernden Gesetze.
Annahme der verfassungsändernden Gesetze. Über Verfassungsändernde
Gesetzentwürfe wird im Seimas zwei Mal beraten und abgestimmt. Zwischen den
Abstimmungen muss eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten liegen. Ein
verfassungsäderndes Gesetz gilt als beschlossen, wenn an jeder Abstimmung
mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Seimas abgestimmt haben und jedes Mal
über dieselbe Fassung abgestimmt wurde. Andere Verfassungsgesetze gelten als
beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seimas dafür abstimmt.
Haushaltsverfahren
Haushaltsentwurf. Der Haushaltsentwurf wird gemäß dem Gesetz über die
Haushaltsordnung vorbereitet. Die Regierung legt den Entwurf des Haushaltes
spätestens bis zum 17. Oktober dem Seimas inklusive aller notwendigen Angaben
vor. In der nächsten Plenarsitzung stellt die Regierung den Entwurf des
Haushaltes vor. Danach erfolgt die Beratung des Haushaltsentwurfs in den
Ausschüssen und Fraktionen. Für diese Beratung werden mindestens 15 Tage
eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums werden keine Plenarsitzungen
veranstaltet. Laut dem vom Präsidium des Seimas bestimmten Verfahren teilt der
Haushalts- und Finanzausschuss über die Presse mit, bis wann der Ausschuss die
Vorschläge und Bemerkungen zu dem Entwurf des Haushaltes erwartet. Die
erhaltenen Vorschläge und Bemerkungen werden den zuständigen Ausschüssen zur
Behandlung laut Bestimmungen dieser Geschäftsordnung weitergeleitet. Der Entwurf
des Haushaltsgesetzes darf nicht im dringlichen oder äußerst dringlichen
Verfahren beraten oder beschlossen werden.
Die erste Lesung des Haushaltsentwurfes. Der Haushaltsentwurf muss bis zum
25. November in der Plenarsitzung des Seimas beraten werden. Während dieser
Sitzung legt der Haushalts- und Finanzausschuss seinen Bericht vor. Andere
Ausschüsse, Fraktionen und einzelne Mitglieder des Seimas legen ihre
Stellungnahmen und Bemerkungen vor, die vom Haushalts- und Finanzausschuss
abgelehnt wurden.
Die zweite Lesung des Haushaltsentwurfes. Mindestens 15 Tage nach der ersten
Lesung erfolgt die zweite Lesung, zu der die Regierung den aufgrund der
eingegangenen Vorschläge und Bemerkungen korrigierten Entwurf vorlegt. Nach der
Diskussion findet die Schlussabstimmung statt.
Gibt es zahlreiche gewichtige Bemerkungen zu dem Haushaltsentwurf, so kann
der Entwurf an die Regierung zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Dafür
werden zehn Tage zur Verfügung gestellt, danach beginnt die zweite Lesung.
Billigung des Staatshaushaltes
Die Alternativvorschläge und Änderungen, denen die Regierung nicht zustimmt,
können erst dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Seimas dafür stimmen. Nach der Beratung der Vorschläge und Änderungen und nach
den getroffenen Entscheidungen stimmt der Seimas über den gesamten Entwurf des
Staatshaushaltes ab.
Lehnt der Seimas den Entwurf des Staatshaushaltes ab, so wird frühestens in fünf
und spätestens in zehn Tagen noch eine Beratung auf die Tagesordnung gesetzt, an
der nach Vorschlägen von Ausschüssen, Fraktionen und Mitgliedern des Seimas der
Regierung ein korrigierter Entwurf vorgelegt wird.