Im Seimas werden Gesetze beraten und verabschiedet. Der Seimas
entscheidet über die Kandidatur des Ministerpräsidenten, der vom
Präsidenten der Republik Litauen ernannt wird. Der Seimas übt die
Aufsicht über die Regierungsarbeit aus, entscheidet über den
Staatshaushalt und kontrolliert, wie er umgesetzt wird, setzt die
staatlichen Steuern fest, entscheidet über die Kommunalwahlen und
ratifiziert die internationalen Verträge der Republik Litauen. Zur
Behandlung der Gesetzesentwürfe werden die Ausschüsse eingesetzt.
Für einzelne Angelegenheiten können ständige bzw. provisorische
Kommissionen eingesetzt werden.
Der Seimas tagt in Frühlings- und Herbstsitzungsperioden. Die
Frühlingssitzungsperiode dauert vom 10. März bis zum 30. Juni und
die Herbstsitzungsperiode vom 10. September bis zum 23. Dezember.
Das Parlament arbeitet in der Regel vier Mal pro Woche dienstags und
donnerstags in den Vormittags- und Nachmittagssitzungen. Nach drei
Wochen ist eine einwöchige Pause vorgesehen. Die Sitzungsperiode
kann auch verlängert werden. Der Präsident des Seimas kann auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten eine
außerordentliche Sitzung einberufen.
Geschäftsordnung des Seimas
Die Abgeordneten des Seimas unterliegen der Geschäftsordnung des
Seimas. Die Geschäftsordnung bestimmt die Rechte und Pflichten der
Abgeordneten. Der Ältestenrat vereinbart laut Geschäftsordnung die
Arbeitsprogramme für Sitzungsperioden, die Tagesordnungen sowie die
Arbeitsabläufe der Ausschüsse. Die Geschäftsordnung regelt u.a. die
obligatorische Anwesenheit der Abgeordneten bei geplanten
Abstimmungen.
Bürgerinitiative
Nicht nur der Staatspräsident, die Regierung und die Mitglieder
des Seimas haben das Gesetzgebungsrecht, sondern auch alle Bürger
der Republik Litauen. Laut Verfassung und Gesetz über die
gesetzgeberische Initiative der Bürger können mindestens 50 000
Wahlberechtigte einen Gesetzentwurf vorlegen, den der Seimas beraten
soll. Darüber hinaus haben 300 000 Wahlberechtigte das Recht, einen
Vorschlag auf Änderung oder Ergänzung des Gesetzes dem Seimas
vorzulegen. Die von den Bürgern eingebrachten Gesetzentwürfe werden
Gesetzgebungsinitiativen der Bürger genannt. Die Bürger, die einen
Vorschlag auf Änderung oder Ergänzung der Verfassung oder zur
Annahme des Gesetzes einbringen und auf einer Unterschriftenliste
für den Vorschlag ihre Unterschriften setzen, werden als Initiatoren
des Gesetzes bezeichnet. Ab dem 16. Lebensjahr steht den Bürgern
auch das Petitionsrecht zu. Bei der Beratung der Gesetze in den
Ausschüssen dürfen interessierte Bürgergruppen oder einzelne Bürger
Anregungen und Vorschläge einbringen.