GESETZGEBUNG 

LT
Im Seimas werden Gesetze beraten und verabschiedet. Der Seimas entscheidet über die Kandidatur des Ministerpräsidenten, der vom Präsidenten der Republik Litauen ernannt wird. Der Seimas übt die Aufsicht über die Regierungsarbeit aus, entscheidet über den Staatshaushalt und kontrolliert, wie er umgesetzt wird, setzt die staatlichen Steuern fest, entscheidet über die Kommunalwahlen und ratifiziert die internationalen Verträge der Republik Litauen. Zur Behandlung der Gesetzesentwürfe werden die Ausschüsse eingesetzt. Für einzelne Angelegenheiten können ständige bzw. provisorische Kommissionen eingesetzt werden.
Der Seimas tagt in Frühlings- und Herbstsitzungsperioden. Die Frühlingssitzungsperiode dauert vom 10. März bis zum 30. Juni und die Herbstsitzungsperiode vom 10. September bis zum 23. Dezember. Das Parlament arbeitet in der Regel vier Mal pro Woche dienstags und donnerstags in den Vormittags- und Nachmittagssitzungen. Nach drei Wochen ist eine einwöchige Pause vorgesehen. Die Sitzungsperiode kann auch verlängert werden. Der Präsident des Seimas kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten eine außerordentliche Sitzung einberufen.

Geschäftsordnung des Seimas

Die Abgeordneten des Seimas unterliegen der Geschäftsordnung des Seimas. Die Geschäftsordnung bestimmt die Rechte und Pflichten der Abgeordneten. Der Ältestenrat vereinbart laut Geschäftsordnung die Arbeitsprogramme für Sitzungsperioden, die Tagesordnungen sowie die Arbeitsabläufe der Ausschüsse. Die Geschäftsordnung regelt u.a. die obligatorische Anwesenheit der Abgeordneten bei geplanten Abstimmungen.

Bürgerinitiative

Nicht nur der Staatspräsident, die Regierung und die Mitglieder des Seimas haben das Gesetzgebungsrecht, sondern auch alle Bürger der Republik Litauen. Laut Verfassung und Gesetz über die gesetzgeberische Initiative der Bürger können mindestens 50 000 Wahlberechtigte einen Gesetzentwurf vorlegen, den der Seimas beraten soll. Darüber hinaus haben 300 000 Wahlberechtigte das Recht, einen Vorschlag auf Änderung oder Ergänzung des Gesetzes dem Seimas vorzulegen. Die von den Bürgern eingebrachten Gesetzentwürfe werden Gesetzgebungsinitiativen der Bürger genannt. Die Bürger, die einen Vorschlag auf Änderung oder Ergänzung der Verfassung oder zur Annahme des Gesetzes einbringen und auf einer Unterschriftenliste für den Vorschlag ihre Unterschriften setzen, werden als Initiatoren des Gesetzes bezeichnet. Ab dem 16. Lebensjahr steht den Bürgern auch das Petitionsrecht zu. Bei der Beratung der Gesetze in den Ausschüssen dürfen interessierte Bürgergruppen oder einzelne Bürger Anregungen und Vorschläge einbringen.

 


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